Artikel 2 VO (EU) 2020/1173

Artikel 29a der Verordnung (EU) 2016/1037 erhält folgende Fassung:

Artikel 29a Informationen im vorläufigen Stadium

(1) Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände und das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Diese Auskünfte werden den betreffenden Parteien vier Wochen vor Einführung der vorläufigen Zölle erteilt. Sie umfassen Folgendes: eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle — lediglich informationshalber — sowie Einzelheiten über die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist, die Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 29 einzuhalten. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen nach Erteilung dieser Auskünfte zur Verfügung, um zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

(2) Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien vier Wochen vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.

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