Artikel 4 VO (EU) 2020/1173
Diese Verordnung gilt für alle Untersuchungen, deren Einleitungsbekanntmachung im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 oder des Artikels 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/1037 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
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