Präambel VO (EU) 2020/1173

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 290 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 23a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 32b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 7. Juni 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ) und der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ) veröffentlicht.
(2)
Im Interesse größerer Transparenz und Vorhersehbarkeit bei Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen sollten die Parteien, die von der Einführung vorläufiger Antidumping- beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen betroffen sein werden, insbesondere Einführer, vorgewarnt werden, wenn die Einführung derartiger Maßnahmen kurz bevorsteht. Zudem sollten die betroffenen Parteien früh genug von der Nichteinführung erfahren, falls sich in Untersuchungen herausstellt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angebracht ist. Daher wurde ein Vorunterrichtungszeitraum von drei Wochen eingeführt.
(3)
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 12 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung musste die Kommission bis zum 9. Juni 2020 prüfen, ob im jeweiligen Vorunterrichtungszeitraum ein erheblicher Anstieg der Einfuhren eintrat und ob im Falle eines solchen Anstiegs der Wirtschaftszweig der Union trotz einer etwaigen zollamtlichen Erfassung oder Berichtigung der Schadensspanne zusätzlich geschädigt wurde.
(4)
Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission den Vorunterrichtungszeitraum auf zwei Wochen zu verkürzen, wenn es zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen ist, durch den ein Wirtschaftszweig der Union zusätzlich geschädigt wurde, beziehungsweise auf vier Wochen zu verlängern, wenn dies nicht der Fall war.
(5)
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 23a Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung sowie Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 32b Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung darf die Kommission diese verpflichtende Überprüfung nur einmal durchführen.
(6)
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/825 am 8. Juni 2018 leitete die Kommission 19 Untersuchungen gemäß Artikel 5 der Antidumpinggrundverordnung und sechs Untersuchungen gemäß Artikel 10 der Antisubventionsgrundverordnung ein.(4)
(7)
Für zwölf dieser Untersuchungen gilt sowohl, dass sie über die vorläufige Phase hinausgelangten, als auch, dass Einfuhrdaten für den Vorunterrichtungszeitraum vorlagen. Diese Untersuchungen konnten daher analysiert werden, um zu prüfen, ob im Vorunterrichtungszeitraum ein erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen war.(5)
(8)
Die Zahl der Verfahren, die der Kommission zur Verfügung stehen, um zu beurteilen, ob es im Vorunterrichtungszeitraum zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren kam, ist daher — wie auch zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2018/825 erwartet — begrenzt. Gleichwohl ist in diesen Fällen ein klarer Trend zu erkennen.
(9)
In sechs dieser zwölf Untersuchungen beschloss die Kommission die Einführung vorläufiger Maßnahmen. In den übrigen sechs Fällen wurden die Parteien drei Wochen vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, keine Maßnahmen zu erlassen.
(10)
Auf der Grundlage der in Tabelle 1 zusammengefassten statistischen Daten stellte die Kommission fest, dass die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union lediglich in zwei Untersuchungen zunahm. In den anderen Untersuchungen war ein erheblicher Rückgang zu verzeichnen.
(11)
In den meisten überprüften Verfahren ist kein wesentlicher Anstieg zu verzeichnen. Außerdem waren die Einfuhren in einem der beiden Fälle, in denen es tatsächlich zu einem Anstieg gekommen ist, letztlich nicht das Ergebnis der Vorunterrichtung, sondern resultierten aus der Tatsache, dass die Kommission keine vorläufigen Zölle einführte. Auch im Rahmen des früheren Systems ohne vorherige Unterrichtung konnten die Einfuhren in jedem Fall ohne Zölle in die Union gelangen, wenn allen interessierten Parteien klar war, dass aufgrund des Ablaufs der geltenden Frist keine vorläufigen Zölle eingeführt würden.
(12)
Somit verbleibt ein Verfahren, in dem im Vorunterrichtungszeitraum vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen ein zusätzlicher Anstieg zu verzeichnen war.
(13)
Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass in der Gesamtschau der jeweilige Wirtschaftszweig der Union durch die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zusätzlich geschädigt wurde. Dementsprechend sollte die Dauer des Vorunterrichtungszeitraums auf vier Wochen verlängert werden.
(14)
Da es keine anderen spezifischen Übergangsbestimmungen zur Regelung der Angelegenheit gibt, sollte klargestellt werden, dass alle Untersuchungen, die vor dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß einer Einleitungsbekanntmachung nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 oder Artikel 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingeleitet wurden, von dem verlängerten Vorunterrichtungszeitraum unberührt bleiben sollten. Damit dürfte Rechtssicherheit gewährleistet und interessierten Parteien ein angemessener Spielraum geboten werden, sich an das Auslaufen der alten Vorschriften und das Inkrafttreten der neuen Vorschriften anzupassen; ferner dürfte dieses Vorgehen die effiziente, ordnungsgemäße und gerechte Umsetzung der Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 erleichtern.
(15)
Die Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 sollten deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)

Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(4)

Die Kommission folgt der von der WTO verwendeten Zählweise. Das bedeutet, dass in Verfahren, in denen es um Einfuhren der gleichen Ware aus mehr als einem Land geht, für jedes untersuchte Land eine gesonderte Untersuchung gezählt wird.

(5)

Drei Verfahren (Hohlprofile mit Ursprung in der Republik Nordmazedonien, Russland und der Türkei) wurden eingestellt, die übrigen 10 Verfahren sind soeben erst oder noch nicht abgeschlossen worden, sodass für den Vorunterrichtungszeitraum keine verlässlichen statistischen Daten vorliegen (Datum der Erstellung: 30. April 2020).

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