Präambel VO (EU) 2020/1177

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und g, Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und f und Artikel 44 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wird die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Luftfahrtindustrie, sich auf die Anwendung einer Reihe kürzlich angenommener Durchführungsverordnungen im Bereich der Flugsicherheit vorzubereiten, erheblich eingeschränkt.
(2)
Durch die Ausgangsbeschränkungen sowie Änderungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und die Verfügbarkeit der Beschäftigten in Verbindung mit dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, der zur Bewältigung der erheblichen negativen Folgen der COVID-19-Pandemie für alle Beteiligten erforderlich ist, werden die Vorbereitungen auf die Anwendung dieser Durchführungsverordnungen beeinträchtigt.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission(2) wird teilweise ab dem 5. November 2020 gelten. Die Anpassung der mit der Durchführungsverordnung eingeführten gemeinsamen Meldepflichten und der Anforderungen in Bezug auf das SNOWTAM- und das METAR-Format im Einklang mit den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wird dadurch beeinträchtigt, dass es den betroffenen zuständigen Behörden und Betreibern aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 an Ressourcen mangelt. Sie sollte daher verschoben werden, damit die zuständigen Behörden und die Interessenträger ihre Umsetzung vorbereiten können.
(4)
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat der Kommission bestätigt, dass die Anwendung der in Erwägungsgrund 3 genannten Bestimmungen verschoben werden kann, ohne die Flugsicherheit zu beeinträchtigen, da es sich um einen sehr begrenzten Zeitraum handeln wird und die neuen Maßnahmen darauf abzielen, die bereits geltenden Bestimmungen entsprechend den geltenden ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen zu aktualisieren.
(5)
Damit die nationalen Behörden und alle Interessenträger während der COVID-19-Pandemie unverzüglich entlastet werden und ihre Planung anpassen können, um sich auf die verschobene Anwendung der betreffenden Bestimmungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und der Verordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Auslegung von Luftraumstrukturen und die Datenqualität, die Pistensicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1).

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