Präambel VO (EU) 2020/1182

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der genannten Verordnung.
(2)
Der Europäischen Chemikalienagentur wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge zur Einführung harmonisierter Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe sowie zur Aktualisierung oder Streichung der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter anderer Stoffe unterbreitet. Auf der Grundlage der Stellungnahmen(2) des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur zu diesen Vorschlägen sowie der Stellungnahmen der Betroffenen empfiehlt es sich, für bestimmte Stoffe eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung aufzunehmen oder die bestehenden Einstufungen und Kennzeichnungen zu aktualisieren bzw. zu streichen. Dabei handelt es sich um folgende Stellungnahmen des RAC:
(3)
Für den Stoff Blei (CAS-Nummer 7439-92-1 und Indexnummern 082-013-00-1 (Bleipulver; [Partikeldurchmesser < 1mm];) und 082-014-00-7 (Blei, massiv; [Partikeldurchmesser ≥ 1mm];)) schlug der RAC in seiner Stellungnahme vom 30. November 2018 vor, auf die massive Form und auf die Pulverform dieselbe Umwelteinstufung anzuwenden. Angesichts der niedrigeren Lösungsgeschwindigkeit der massiven Form, der verformbaren Struktur von Blei, der spezifisch beabsichtigten Herstellung des Pulvers und der unterschiedlichen Umwelteinstufung von massiven Formen und Pulverformen in bestehenden Einträgen im Anhang VI für andere Metalle ist es notwendig, dass der RAC eine weitere Bewertung vornimmt, um festzustellen, ob auf die massive Form dieselbe Umwelteinstufung anzuwenden ist wie auf die Pulverform von Blei. Zudem wurden neue wissenschaftlichen Daten vorgelegt, die darauf hindeuten, dass die in der Stellungnahme des RAC empfohlene Umwelteinstufung für die massive Form möglicherweise nicht angemessen ist. Deshalb wird die Umwelteinstufung für die massive Form nicht in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen, bis der RAC Gelegenheit hatte, eine revidierte Stellungnahme abzugeben.
(4)
Was den Stoff 2-Butoxyethanol; Ethylenglycolmonobutylether (CAS-Nummer 111-76-2) betrifft, so wurden für die Gefahrenklasse „Akute Toxizität (Einatmen)” neue wissenschaftliche Daten vorgelegt, die darauf hindeuten, dass die Einstufung in diese Gefahrenklasse nach der auf älteren Daten beruhenden Empfehlung der Stellungnahme des RAC möglicherweise nicht angemessen ist. Diese Gefahrenklasse sollte daher in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht geändert werden, bis der RAC Gelegenheit hatte, eine auf den neuen Informationen basierende revidierte Stellungnahme abzugeben; alle anderen in der RAC-Stellungnahme erfassten Gefahrenklassen sollten aufgenommen werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die Einhaltung der neuen oder aktualisierten harmonisierten Einstufungen sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände gemäß den bisher geltenden regulatorischen Anforderungen verkaufen können. Ein solcher Zeitraum ist auch erforderlich, damit die Lieferanten genug Zeit haben, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit andere rechtliche Anforderungen nach den Änderungen gemäß dieser Verordnung weiterhin eingehalten werden. Zu diesen Anforderungen können auch die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und die in Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) genannten Anforderungen zählen.
(7)
Die Lieferanten sollten jedoch die mit dieser Verordnung eingeführten Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften vor ihrem Geltungsbeginn auf freiwilliger Basis anwenden können. Dies entspricht dem Ansatz gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)

Die Stellungnahmen können hier eingesehen werden: https://echa.europa.eu/registry-of-clh-intentions-until-outcome/-/dislist/name/-/ecNumber/-/casNumber/-/dte_receiptFrom/-/dte_receiptTo/-/prc_public_status/Opinion+Adopted/dte_withdrawnFrom/-/dte_withdrawnTo/-/sbm_expected_submissionFrom/-/sbm_expected_submissionTo/-/dte_finalise_deadlineFrom/-/dte_finalise_deadlineTo/-/haz_addional_hazard/-/lec_submitter/-/dte_assessmentFrom/-/dte_assessmentTo/-/prc_regulatory_programme/-/

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006

zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

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