Artikel 1 VO (EU) 2020/1190
Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/983 erhält folgende Fassung:
(1) Hinsichtlich der Niederlassung und der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG trifft die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entweder die Entscheidung, den EBA auszustellen oder die Ausstellung des EBA abzulehnen, oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 oder Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden.
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