Präambel VO (EU) 2020/1190

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(1), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission(2) muss die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der Niederlassung und der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG zunächst eine von mehreren Entscheidungen treffen. Eine davon ist die Entscheidung über eine Verlängerung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises (EBA).
(2)
Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG gilt jedoch nur für Fälle, in denen Dienstleistungen erstmalig erbracht werden sollen. Im Kontext von Artikel 20 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 ist eine Entscheidung über die Verlängerung der Gültigkeit des EBA daher nicht relevant.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des in Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).

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