Artikel 1 VO (EU) 2020/1191

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„spezifizierter Schädling” das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV);
b)
„spezifizierte Pflanzen” Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp., außer spezifizierte Samen und spezifizierte Früchte;
c)
„spezifizierte Samen” Samen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride und Capsicum spp.;
d)
„spezifizierte Früchte” Früchte von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride und Capsicum spp.

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