Artikel 3 VO (EU) 2020/1191

Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings

(1) Jede Person innerhalb des Gebiets der Union, die ein Auftreten des spezifizierten Schädlings vermutet oder davon Kenntnis erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings.

(2) Nach Erhalt solcher Informationen muss die zuständige Behörde

a)
die übermittelten Informationen unverzüglich aufzeichnen;
b)
alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings zu bestätigen;
c)
sicherstellen, dass jede Person, die über Pflanzen bestimmt, die mit dem spezifizierten Schädling infiziert sein könnten, unverzüglich über Folgendes informiert wird:

i)
das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings und
ii)
die mit dem spezifizierten Schädling verbundenen Risiken sowie die zu treffenden Maßnahmen.

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