Artikel 4 VO (EU) 2020/1191

Maßnahmen betreffend das bestätigte Auftreten des spezifizierten Schädlings

(1) Wird das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt, so stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 getroffen werden.

Darüber hinaus ergreift die zuständige Behörde die Maßnahmen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031sind in Bezug auf den spezifizierten Schädling erfüllt.

(2) Die zuständige Behörde richtet unverzüglich wie folgt ein abgegrenztes Gebiet ein:

a)
Tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen mit physischem Schutz auf, so besteht das abgegrenzte Gebiet mindestens aus der Produktionsfläche, auf der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde;
b)
tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen auf, die nicht unter Buchstabe a fallen, so besteht das abgegrenzte Gebiet aus:

i)
einer Befallszone, die mindestens die Produktionsfläche umfasst, auf der das Auftreten des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde;
ii)
einer Pufferzone von mindestens 30 m rund um die Befallszone.

(3) Im abgegrenzten Gebiet gehen die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde wie folgt vor:

a)
Auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen oder für die Erzeugung von spezifizierten Samen vorgesehen sind:

i)
unverzügliche Entfernung und Zerstörung aller infizierter Partien der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen und gegebenenfalls der spezifizierten Samen, die aus diesen Partien stammen. Die Entfernung und Zerstörung ist so durchzuführen, dass kein Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;
ii)
Anwendung spezifischer Hygienemaßnahmen in Bezug auf Mitarbeiter und die zur Produktionsfläche gehörenden Gebäude, Werkzeuge, Maschinen, Materialien und Transportmittel, um die Verbreitung des spezifizierten Schädlings auf anderen Partien auf der Produktionsfläche und auf spätere Kulturen der spezifizierten Pflanze oder auf andere Produktionsflächen zu vermeiden;
iii)
Zerstörung oder Behandlung des Nährbodens mindestens am Ende der Anbausaison in einer Weise, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;

b)
Auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von spezifizierten Früchten vorgesehen sind:

i)
Entfernung und Zerstörung aller spezifizierten Pflanzen von der Produktionsfläche, mindestens am Ende der Anbausaison. Die Entfernung ist so durchzuführen, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;
ii)
Anwendung spezifischer Hygienemaßnamen auf Mitarbeiter, Gebäude auf den Produktionsflächen, Werkzeuge und Maschinen, Materialien, Verpackungsmittel und Transportmittel für die Früchte, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf spätere Kulturen der spezifizierten Pflanze oder auf andere Produktionsflächen zu verhindern;
iii)
Zerstörung oder Behandlung des Nährbodens mindestens am Ende der Anbausaison in einer Weise, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;

(4) Die zuständigen Behörden dürfen ein abgegrenztes Gebiet aufheben und die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen beenden, wenn nach Probennahme und Test der spezifizierten Pflanzen einer späteren Kultur festgestellt wurde, dass die Fläche mindestens sechs Monate lang nach dem Anpflanzen dieser Pflanzen frei von dem spezifizierten Schädling ist.

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