Artikel 7 VO (EU) 2020/1191
Verbringung der spezifizierten Samen innerhalb der Union
(1) Spezifizierte Samen dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden und alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- ihre Mutterpflanzen wurden auf einer Produktionsfläche erzeugt, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden;
- b)
-
sie oder ihre Mutterpflanzen wurden von der zuständigen Behörde beprobt und auf den spezifizierten Schädling getestet oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt und getestet und aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden. Beim Testen von Mutterpflanzen erfolgt die Probennahme möglichst kurz vor der ersten Ernte der Früchte.
Bei Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings werden diese Probenahmen und Tests gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/2031 nur von den zuständigen Behörden durchgeführt;
- c)
- der Ursprung aller Partien spezifizierter Samen wird erfasst und dokumentiert.
Spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, werden von der Bedingung gemäß Buchstabe a ausgenommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b erster Unterabsatz müssen spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt, auf den spezifizierten Schädling getestet und als frei von diesem Schädling befunden worden sein.
Spezifizierte Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht werden und vor dem 30. September 2020 anhand der Elisa-Methode getestet wurden, werden anhand einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISA erneut getestet.
(3) Die Probenahmen und die Tests bei den Samen erfolgen wie im Anhang festgelegt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für spezifizierte Samen von Capsicum spp.‚ die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.