Artikel 8 VO (EU) 2020/1191
Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen in die Union
(1) Zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen solche von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” folgende Angaben enthält:
- a)
- eine amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen von spezifizierten Samen stammen, die Probenahmen und Tests auf den spezifizierten Schädling gemäß dem Anhang unterzogen wurden, und dass diese Tests ergeben haben, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind;
- b)
- eine amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen auf einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland registrierten und überwachten Produktionsfläche erzeugt wurden, die aufgrund von zu einem zum Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführten amtlichen Kontrollen als bekanntermaßen frei von dem spezifizierten Schädling gilt, und diese Pflanzen im Falle von Symptomen amtlichen Probenahmen und Tests auf den spezifizierten Schädling unterzogen wurden und aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurden;
- c)
- den Namen der registrierten Produktionsfläche.
(2) Spezifizierte Pflanzen von Capsicum spp.‚ die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” bestätigt wird.
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