Artikel 9 VO (EU) 2020/1191
Verbringung der spezifizierten Samen in die Union
(1) Spezifizierte Samen aus Drittländern, ausgenommen solche der Sorten von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” Folgendes enthält:
- a)
-
eine amtliche Feststellung, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- i)
- die Mutterpflanzen der betreffenden spezifizierten Samen wurden auf einer Produktionsfläche erzeugt, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden;
- ii)
-
die spezifizierten Samen oder die Mutterpflanzen der betroffenen spezifizierten Samen wurden gemäß dem Anhang amtlichen Probenahmen und Tests auf den spezifizierten Schädling unterzogen, und bei diesen Tests wurde festgestellt, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind.
Beim Testen von Mutterpflanzen erfolgt die Probennahme möglichst kurz vor der ersten Ernte der Früchte;
- b)
- informationen, die die Rückverfolgbarkeit der Produktionsfläche der Mutterpflanzen gewährleisten.
(2) Spezifizierte Samen von Capsicum spp.‚ die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” bestätigt wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i enthält die „Zusätzliche Erklärung” für spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, lediglich die Feststellung, dass die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erfüllt ist, sowie folgende Feststellung: Die Samen wurden vor dem 15. August 2020 geerntet.
(4) In Pflanzengesundheitszeugnissen, die nach dem 31. März 2021 ausgestellt werden, wird in der „Zusätzlichen Erklärung” bestätigt, dass spezifizierte Samen mit Ursprung in Drittländern anhand einer in Nummer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 genannten anderen Testmethode als ELISA getestet wurden.
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