Präambel VO (EU) 2020/1199

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(2) wird in Verbindung mit Anhang VI derselben Verordnung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Drittlandsgebieten, für die das Verbot gilt, gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgestellt.
(2)
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission(3) sind Maßnahmen hinsichtlich der Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchten von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (im Folgenden „spezifizierter Schädling” ) festgelegt.
(3)
Im Mai, Juni, Juli und in der ersten Woche des Monats August 2020 haben die Mitgliedstaaten der Kommission wiederholt die bei Einfuhrkontrollen festgestellten Beanstandungen zu dem spezifizierten Schädling bei Früchten von Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien (im Folgenden „spezifizierte Früchte” ) gemeldet.
(4)
Diese wiederholten Beanstandungen zeigen, dass die derzeit in Argentinien geltenden pflanzenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um eine Einschleppung des spezifizierten Schädlings in die Union zu verhindern. Es liegt also aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den spezifizierten Früchten ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko vor, und dieses Risiko kann mit keiner der unter Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden.
(5)
Deshalb sollte die Einfuhr der spezifizierten Früchte in die Union vorübergehend verboten werden, ungeachtet dessen, ob sie ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft bestimmt sind oder nicht.
(6)
Dieses vorübergehende Verbot sollte bis zum 30. April 2021 gelten, um dem anhaltenden Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings in die Union entgegenzuwirken und um Argentinien die Möglichkeit zu geben, sein Zertifizierungssystem zu modernisieren und von der Kommission prüfen zu lassen. Dieses Datum sollte erforderlichenfalls auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen überprüft werden.
(7)
Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden, während der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 weiterhin für alle anderen betroffenen Früchte und Drittländer gelten sollte.
(8)
Aufgrund der dringenden Notwendigkeit, das von dem spezifizierten Schädling und den spezifizierten Früchten ausgehende Pflanzengesundheitsrisiko einzudämmen, sollte diese Verordnung am zweiten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(3)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16).

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