Artikel 11 VO (EU) 2020/1201
Sonstige relevante Maßnahmen für die Tilgung des spezifizierten Schädlings
(1) Der betroffene Mitgliedstaat ergreift alle sonstigen Maßnahmen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings im Einklang mit dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) Nr. 9(1) und zur Anwendung eines integrierten Konzepts im Einklang mit den Grundsätzen des ISPM Nr. 14(2) beitragen können.
(2) Der betroffene Mitgliedstaat ergreift Maßnahmen bei Sonderfällen oder Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere bei solchen betreffend die angemessene Vernichtung aller befallenen Pflanzen oder aller Pflanzen, bei denen der Verdacht eines Befalls besteht, betreffend die Erreichbarkeit ihres Standorts, betreffend öffentliches oder privates Eigentum oder betreffend die für sie zuständige Person oder Einrichtung.
(3) Der betroffene Mitgliedstaat führt geeignete Untersuchungen durch, um den Ursprung des Befalls zu ermitteln. Er verfolgt die Wirtspflanzen, die mit dem Befall in Verbindung stehen; dies schließt Pflanzen ein, die vor der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden. Die Untersuchungsergebnisse werden der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt, aus denen die betroffenen Pflanzen stammen, sowie den Mitgliedstaaten, durch deren Gebiet diese Pflanzen verbracht wurden, und den Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sie verbracht wurden.
Fußnote(n):
- (1)
„Guidelines for pest eradication programmes” — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 15. Dezember 2011.
- (2)
„The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management” — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 8. Januar 2014.
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