Artikel 12 VO (EU) 2020/1201
Allgemeine Bestimmungen
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, in einer in Anhang III aufgeführten Befallszone anstelle von Tilgungsmaßnahmen die in den Artikeln 13 bis 17 genannten Eindämmungsmaßnahmen durchzuführen.
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