ANHANG VO (EU) 2020/1203

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird im Eintrag für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) in der vierten Spalte ( „Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation” ) Nummer 4 wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

4.
Sofern die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß reduziert wird, sind die Herstellung und das Inverkehrbringen bis zum 7. September 2025 zulässig für die Verwendung als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen. Sofern die Mitgliedstaaten, in denen PFOS verwendet wird, der Kommission bis zum 7. September 2024 über die Fortschritte bei der Eliminierung von PFOS Bericht erstatten und begründen, warum diese Verwendung weiterhin erforderlich ist, prüft die Kommission, ob die Ausnahme für diese Verwendung von PFOS ab dem 7. September 2025 um maximal fünf Jahre verlängert werden sollte.

2.
Absatz 3 wird gestrichen.

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