Präambel VO (EU) 2020/1203

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe(2) (im Folgenden das „Übereinkommen” ) und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe(3) (im Folgenden das „Protokoll” ) umgesetzt.
(2)
Anlage B des Übereinkommens ( „Beschränkung” ) enthält eine Liste der Chemikalien, für die jede der Vertragsparteien des Übereinkommens die Produktion, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr für einen in dieser Anlage aufgeführten geltenden akzeptablen Zweck und/oder eine dort aufgeführte geltende spezifische Ausnahme beschränken muss.
(3)
Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer neunten Tagung gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens beschlossen, Anlage B des Übereinkommens in Bezug auf die akzeptablen Zwecke und spezifischen Ausnahmen für Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS” ), ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) zu ändern. Die Konferenz der Vertragsparteien hat beschlossen, den akzeptablen Zweck für die Verwendung von PFOS, ihren Salzen und PFOSF für die Metallbeschichtung (Hartmetallbeschichtung) ausschließlich in Systemen mit geschlossenem Kreislauf in eine spezifische Ausnahme zu ändern.
(4)
Die Änderung des akzeptablen Zwecks für die Verwendung von PFOS, ihren Salzen und PFOSF für die Metallbeschichtung (Hartmetallbeschichtung) ausschließlich in Systemen mit geschlossenem Kreislauf in eine spezifische Ausnahme hat zur Folge, dass die Parteien diese Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung in Anspruch nehmen dürfen. Die Ausnahme kann nach einem Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei und auf der Grundlage einer Begründung für die anhaltende Notwendigkeit dieser Verwendung um weitere fünf Jahre verlängert werden. Um den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Rechnung zu tragen, sollte daher der Eintrag für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 geändert werden.
(5)
Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45.

(2)

ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3.

(3)

ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37.

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