Artikel 1 VO (EU) 2020/1206
Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 erhält folgende Fassung:
Artikel 1Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Bruteier, Konsumeier und Geflügelfleisch, der durch die 45 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Italien zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. Juni 2018 festgestellt und gemeldet hat, und die von Italien zwischen dem 20. Juli 2017 und dem 28. September 2017 gemeldeten Ausbrüche, die zur obligatorischen Schließung von Betrieben über den 28. September 2017 hinaus geführt haben, ernsthaft beeinträchtigt ist.
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