Präambel VO (EU) 2020/1206
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Aviären Influenza in Italien hat die Kommission zwei Verordnungen mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen erlassen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1506 der Kommission(2) gilt für Ausbrüche zwischen dem 30. April 2016 und dem 28. September 2017 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 der Kommission(3) gilt für Ausbrüche zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. Juni 2018.
- (2)
- Italien teilte der Kommission mit, dass im Zuge der Anwendung der genannten Verordnungen eine Reihe von Betrieben, in denen sich vor dem 28. September 2017 Ausbrüche ereignet und die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1506 Ausgleichszahlungen erhalten hatten, auch von veterinärrechtlichen Beschränkungen in Form einer andauernden obligatorischen Schließung und daraus resultierenden wirtschaftlichen Einbußen über den 28. September 2017 hinaus betroffen war, die in den von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 abgedeckten Zeitraum fallen.
- (3)
- Bei der Kommission ging ein förmlicher Antrag Italiens ein, diese Betriebe in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 aufzunehmen, um Ausgleichszahlungen für ihre anhaltenden wirtschaftlichen Einbußen über den 28. September 2017 hinaus zu ermöglichen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1506 wurde die Förderfähigkeit durch eine Teilfinanzierung der Union auf Ausgaben beschränkt, die Italien bis zum 30. September 2019 an die Begünstigten gezahlt hat, wohingegen in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 noch Zahlungen bis zum 30. September 2020 vorgesehen sind.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1506 der Kommission vom 10. Oktober 2018 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien (ABl. L 255 vom 11.10.2018, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 der Kommission vom 2. August 2019 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien (ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 12).
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