Artikel 2 VO (EU) 2020/1210
Jeder endgültige Antidumpingzoll, der von Jinan Meide nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 über den in Artikel 1 festgelegten endgültigen Antidumpingzoll hinaus gezahlt wurde, wird erstattet oder erlassen.
Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen. Alle Erstattungen, die nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-650/17 Jinan Meide erfolgt sind, werden von den Behörden, die die Erstattungen vorgenommen haben, bis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Betrag zurückgefordert.
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