Artikel 3 VO (EU) 2020/1210
(1) Ein endgültiger Antidumpingzoll wird auch auf die Einfuhren erhoben, die im Einklang mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1982 der Kommission(1) zur zollamtlichen Erfassung bestimmter Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, nach Wiederaufnahme der Untersuchung — zur Umsetzung des Urteils vom 20. September 2019 in der Rechtssache T-650/17 — betreffend die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd, zollamtlich erfasst wurden.
(2) Für die zollamtlich erfassten Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen und von Jinan Meide hergestellten Ware gilt ein endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, von 36,0 %.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 77.
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