Präambel VO (EU) 2020/1210

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
(1)
Am 13. Mai 2013 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates(2) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen (seit Änderung der Verordnung: „aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ).
(2)
Am 12. Juni 2013 reichte Jinan Meide Castings Co., Ltd (im Folgenden „Jinan Meide” oder „Antragsteller” ), einer der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, beim Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht” ) Klage ein und beantragte die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013, soweit sie auf den Antragsteller Anwendung fand.
(3)
Am 30. Juni 2016 stellte das Gericht in seinem Urteil(3) (im Folgenden „erstes Urteil” ) fest, dass die Verteidigungsrechte von Jinan Meide durch die Ablehnung des Antrags dieses Unternehmens auf Offenlegung der unter Heranziehung vertraulicher Daten eines Herstellers im Vergleichsland erfolgten Normalwertberechnungen verletzt wurden. Daher erklärte das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 für nichtig, soweit diese einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, hergestellt von Jinan Meide, einführte.
(4)
Nach diesem ersten Urteil veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung(4) über die teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der VR China. Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichts im Hinblick auf Jinan Meide.
(5)
Am 26. Juni 2017 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146(5) zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der VR China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd (im Folgenden „streitige Verordnung” ).
1.1.
Urteil des Gerichts der Europäischen Union
(6)
Jinan Meide Castings Co., Ltd (im Folgenden „Jinan Meide” ) focht die streitige Verordnung vor dem Gericht an. Am 20. September 2019 erging das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-650/17(6) in Bezug auf die streitige Verordnung (im Folgenden „zweites Urteil” ).
(7)
Das Gericht stellte fest, dass die Kommission Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates(7) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung” ) nicht eingehalten hat, indem sie den Marktwert der materiellen Unterschiede zwischen den gleichartigen Warentypen auf der Grundlage des Ausfuhrpreises der Warentypen ohne Entsprechung, d. h. des vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Europäischen Union für diese Ware gezahlten Preises, ermittelte.
(8)
Der Umstand, dass der Ausfuhrpreis der Warentypen ohne Entsprechung dem vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Union gezahlten Preis entspreche, könne nicht als angemessene Schätzung des Marktwerts angesehen werden. Im Hinblick auf das Ziel von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a und Absatz 10 der Grundverordnung bedeutet dieser Begriff nicht nur, dass der betreffende Preis von einem unabhängigen Abnehmer im Rahmen eines fremdvergleichskonformen Geschäfts gezahlt wird, sondern dass es auch möglich sein muss, sicherzustellen, dass dieser Preis das Ergebnis der normalen Marktkräfte ist. Dies kann dem Gericht zufolge jedoch nicht der Fall sein, wenn dieser Preis wahrscheinlich durch Dumping beeinträchtigt wird.
(9)
Nach Auffassung des Gerichts hatte die Kommission eine ungeeignete Methode angewandt, um die bei den materiellen Eigenschaften bestehenden Unterschiede zwischen den im Vergleichsland (Indien) hergestellten Warentypen und den aus der VR China ausgeführten Warentypen abzubilden. Da keine Daten zur Inlandsproduktion im Vergleichsland vorlagen, stützte sich die Kommission auf die Preisunterschiede, die bei den Ausfuhrverkäufen der verschiedenen Warentypen aus der VR China festgestellt wurden. Das Gericht war der Ansicht, dass die Preise, die wahrscheinlich von Dumping beeinflusst werden und ihren Ursprung in einem Land ohne Marktwirtschaft haben, nicht die Grundlage für eine angemessene Schätzung des Marktwerts der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften bilden können, da diese Preise möglicherweise nicht das Ergebnis normaler Marktkräfte sind.
(10)
Das Gericht hat zwar nicht näher erläutert, welche Methode hätte angewandt werden müssen, um die Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der gleichartigen Warentypen abzubilden, es wies jedoch darauf hin, dass der in der Europäischen Union für die gleichartige Ware tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wurde, unter bestimmten Bedingungen als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts dienen kann.(8)
(11)
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat das Gericht die streitige Verordnung für nichtig erklärt.
1.2.
Umsetzung des zweiten Urteils des Gerichts
(12)
Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV” ) haben die Organe der Europäischen Union die sich aus den Urteilen des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle einer Nichtigerklärung eines von den Organen der Union im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, wie in diesem Fall einer Antidumpinguntersuchung, angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichts dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist.(9)
(13)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.(10) In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wenn beispielsweise eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt wird, läuft das Verfahren weiter, weil nur der das Verfahren abschließende Rechtsakt nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung der Union ist(11), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Einleitung des Verfahrens eingetreten. Die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens durch die Wiedereinführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die im Anwendungszeitraum der für nichtig erklärten Verordnung vorgenommen wurden, kann nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden.(12)
(14)
Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht die streitige Verordnung mit der Begründung für nichtig, dass die Kommission eine ungeeignete Methode angewandt hatte, um die bei den materiellen Eigenschaften bestehenden Unterschiede zwischen den im Vergleichsland hergestellten Warentypen und den aus der VR China ausgeführten Warentypen abzubilden. Nach Ansicht des Gerichts konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Fehler erhebliche Auswirkungen auf die Dumpingspanne von Jinan Meide hatte.
(15)
Die Feststellungen in der streitigen Verordnung, die zwar angefochten wurden, aber deren Anfechtung vom Gericht zurückgewiesen wurde und die daher nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führten, behalten ihre volle Gültigkeit und werden hiermit übernommen und bestätigt.(13)
(16)
Nach dem zweiten Urteil des Gerichts beschloss die Kommission, die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der VR China, hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd, die zum Erlass der streitigen Verordnung führte, wiederaufzunehmen, und zwar an dem Punkt, an dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung(14) (im Folgenden „Bekanntmachung der Wiederaufnahme” ). Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des zweiten Urteils des Gerichts.
(17)
Daraufhin beschloss die Kommission am 29. November 2019, die Einfuhren der von Jinan Meide Castings Co., Ltd hergestellten gegossenen Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der VR China, zollamtlich zu erfassen(15), und ersuchte die nationalen Zollbehörden, vor einer Entscheidung über Anträge auf Erstattung und Erlass von Antidumpingzöllen, soweit sie die Einfuhren von Jinan Meide betrafen, die Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnung der Kommission abzuwarten, mit der die Zölle wieder eingeführt würden (im Folgenden „Erfassungsverordnung” ).
(18)
Die Kommission informierte die interessierten Parteien über die Wiederaufnahme und forderte sie zur Stellungnahme auf.
1.3.
Stellungnahmen interessierter Parteien
(19)
Die Kommission erhielt Stellungnahmen von den Antragstellern in der Ausgangsuntersuchung, vier unabhängigen Einführern und von Jinan Meide.
(20)
Einer der beiden ursprünglichen Antragsteller sprach sich für die Wiederaufnahme und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Jinan Meide aus.
(21)
Es meldeten sich vier unabhängige Einführer. Alle Einführer brachten ihre Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission die Ausgangsuntersuchung nach einem zweiten Urteil, mit dem die Antidumpingzölle aufgehoben wurden, wieder aufnehmen werde. Sie äußerten sich auch zur angeblichen Rechtswidrigkeit der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren und zur möglichen Absicht der Kommission, die Zölle rückwirkend wieder einzuführen. Sie brachten ferner ihre Enttäuschung über das an die Zollbehörden gerichtete Ersuchen zum Ausdruck, die Erstattung der zuvor vereinnahmten Abgaben auszusetzen. Ihrer Ansicht nach sollte kein Antidumpingzoll auf die Waren von Jinan Meide erhoben werden. Einer der vier Einführer beantragte eine gemeinsame Anhörung mit Jinan Meide, bei der die beiden Parteien gemeinsam Stellung nahmen.
(22)
Ein Einführer war mit dem Beschluss der Kommission, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren anzuordnen, aus einer Reihe von Gründen nicht einverstanden. Erstens brachte er vor, es gebe keine hinreichenden Gründe für die zollamtliche Erfassung und es fehle an der Verhältnismäßigkeit. Konkret behauptete der Einführer, dass die Gründe, die die Kommission für die zollamtliche Erfassung der Einfuhren angeführt habe, nicht zu den Umständen des vorliegenden Falles passten: In Erwägungsgrund 17 der Erfassungsverordnung erklärte die Kommission, dass die zollamtliche Erfassung der Einfuhren beispielsweise eingesetzt werde, „wenn bei der Anwendung von Zöllen oder bei Antiumgehungsverfahren die Zahlung sichergestellt werden soll” , während im vorliegenden Verfahren die zollamtliche Erfassung darauf abziele, die Erhebung von Antidumpingzöllen nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zu erleichtern.
(23)
In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass in der Erfassungsverordnung in Erwägungsgrund 17 auf die nicht erschöpfende Liste der Gründe für die zollamtliche Erfassung in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung Bezug genommen wird, die der Kommission einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung einräumt, ob die zollamtliche Erfassung der Einfuhren in einem bestimmten Fall gerechtfertigt ist. Darüber hinaus wird in Erwägungsgrund 18 der Erfassungsverordnung der Grund für die zollamtliche Erfassung der Einfuhren klar dargelegt, der darin besteht, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten: „Einfuhren [sollten] ab dem Tag des Inkrafttretens der strittigen Antidumpingverordnung bis zur eventuellen Wiedereinführung der korrigierten Zölle ohne ungebührliche Unterbrechung dem korrekt festgesetzten Antidumpingzoll unterliegen […].” In Erwägungsgrund 18 der Erfassungsverordnung wird erläutert, dass die in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Bedingungen im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da der Zweck der zollamtlichen Erfassung nicht in der rückwirkenden Erhebung von Zöllen besteht, sondern vielmehr darin, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.
(24)
Zweitens sei der alleinige Grund, die Erhebung der Zölle zu erleichtern, nach Ansicht des Einführers unverhältnismäßig, da er für die Einführer zu aufwendig sei.
(25)
Die Kommission erinnert daran, dass die Erfassungsverordnung ausdrücklich vorsieht, dass der Zollsatz, der infolge der Wiederaufnahme geschuldet wird, nicht höher sein darf als der Betrag, der ursprünglich in der teilweise für nichtig erklärten Verordnung für den Zeitraum zwischen der Wiederaufnahme der Untersuchung und dem Inkrafttreten der Ergebnisse der Wiederaufnahme festgesetzt wurde. Darüber hinaus ist die Erfassungsverordnung in ihrer Anwendungsdauer befristet, um zu gewährleisten, dass Einführer nicht über unangemessen lange Zeiträume der Erfassung unterliegen, gerade um unnötigen Aufwand zu vermeiden. Außerdem stellt die Erfassung technisch keine Belastung für die Einführer dar, sondern nur für die nationalen Behörden, die das Erfassungssystem einrichten müssen, und kann daher für die Einführer nicht unverhältnismäßig sein.
(26)
Drittens brachte der Einführer vor, dass die Unterbrechungen im vorliegenden Fall unangemessen seien, da sie eine Folge der vom Gericht festgestellten Rechtsverstöße in der Durchführungsverordnung seien.
(27)
Die Kommission erinnert daran, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Korrektur der vom Gericht festgestellten Fehler im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht, wie in den Erwägungsgründen 13 bis 17 näher erläutert.
(28)
Viertens, in Bezug auf die Verpflichtung, dem Urteil gemäß Artikel 266 AEUV nachzukommen, äußerte der Einführer Zweifel an der Möglichkeit, rückwirkend Zölle auf Waren zu erheben, die zum Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht Gegenstand eines einschlägigen Rechtsakts waren. Der Einführer brachte ferner vor, dass die kontinuierliche Einführung von Zöllen gegen die Rückwirkungsregelung des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung verstoße.
(29)
Die Kommission erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Gerichte der EU eine Verordnung zur Einführung von Zöllen für ungültig erklären, diese Zölle als im Sinne von Artikel 236 des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(16) festgelegten zuvor geltenden Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet anzusehen sind und grundsätzlich von den nationalen Zollbehörden unter den hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erstattet werden müssen.(17) Der Gerichtshof hat jedoch ferner festgestellt, dass die genaue Tragweite eines die Nichtigkeit aussprechenden Urteils des Gerichtshofs und damit der sich daraus ergebenden Pflichten in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung nicht nur des Tenors dieses Urteils, sondern auch der ihn tragenden Gründe zu bestimmen ist.(18)
(30)
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, indem sie eine Methode angewandt hat, bei der keine angemessene Schätzung des Marktwerts der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zwischen den Warentypen ohne Entsprechung und den unmittelbar vergleichbaren Warentypen vorgenommen wurde.(19) Die Anwendung dieser Methode führte zu einem ungerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen. Außerdem konnte mit dieser Methode nicht nachgewiesen werden, dass die auf diese Weise vorgenommene Berichtigung des Normalwerts der Warentypen ohne Entsprechung die angemessene Ermittlung dieses Normalwerts, d. h. eine Bestimmung auf der Grundlage von Werten und Parametern, die als das normale Ergebnis der Marktkräfte angesehen werden können, aufrechterhielt. Daher wurde festgestellt, dass die Anwendung der fehlerhaften Methode nicht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder Artikel 2 Absatz 10 am Anfang und Buchstabe a der Grundverordnung stand.
(31)
Darüber hinaus steht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung der Wiedereinführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die während des Anwendungszeitraums der für nichtig erklärten Verordnungen getätigt wurden, nicht entgegen. Folglich können, wie in den Erwägungsgründen 14 bis 17 der Erfassungsverordnung erläutert, die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und die eventuelle Wiedereinführung von Zöllen nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden.
(32)
Fünftens wandte der Einführer ein, dass die Maßnahmen der Kommission in diesem Fall die Rechtssicherheit für die Einführer untergraben hätten, da sie nicht vorhersehen könnten, ob ihre Einfuhren Antidumpingzöllen unterliegen würden oder nicht.
(33)
Die Kommission hat den Grundsatz der Rechtssicherheit in Bezug auf die Einführer durch die Veröffentlichung einer detaillierten Erfassungsverordnung gewahrt. Sie kam ihrer Pflicht nach, indem sie die Untersuchung wiederaufnahm, um die in den Urteilen des Gerichts festgestellten Fehler zu berichtigen.
(34)
Sechstens nahm der Einführer Stellung zu dem an die Zollbehörden gerichteten Ersuchen der Kommission, die Erstattung früherer Zölle auszusetzen, wobei er folgende Punkte anführte. Erstens würde die Verpflichtung, dem Urteil nachzukommen, angeblich voraussetzen, dass die Zölle in voller Höhe erstattet werden und entsprechende Anträge nicht zurückgestellt werden sollen.
(35)
Da die Höhe der Verbindlichkeiten, die sich aus der wiederaufgenommenen Untersuchung ergibt, unsicher ist, ersuchte die Kommission, wie in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme und in der Erfassungsverordnung erläutert, die nationalen Zollbehörden darum, den Ausgang der wiederaufgenommenen Untersuchung abzuwarten, bevor sie über Erstattungsanträge bezüglich der vom Gericht in Bezug auf Jinan Meide für nichtig erklärten Antidumpingzölle entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung sind Umfang und Gründe der Nichtigerklärung durch den Gerichtshof in einem Urteil in jedem Einzelfall zu bestimmen und können dergestalt sein, dass eine sofortige und vollständige Erstattung der betreffenden Zölle nicht geboten wäre.(20)
(36)
Darüber hinaus brachte der Einführer in Bezug auf die mangelnde Rückwirkung für nicht zollamtlich erfasste Einfuhren vor, dass, falls die Kommission beschließe, die Rückwirkungsregelung nach Artikel 10 der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden, diese Regel nicht für Einfuhren gelten könne, die vor dem 30. November 2019 getätigt worden seien. Diese Zölle seien nie rechtmäßig geschuldet worden und sollten daher in vollem Umfang erstattet werden.
(37)
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens durch die Wiedereinführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die im Anwendungszeitraum der für nichtig erklärten Verordnung vorgenommen wurden, nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden (siehe Erwägungsgründe 13 und 25).
(38)
In Bezug auf den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit brachte der Einführer außerdem vor, dass das von der Kommission an die nationalen Zollbehörden gerichtete Ersuchen auf Aussetzung etwaiger Erstattungsanträge im vorliegenden Fall den Grundsatz der Rechtssicherheit verletze.
(39)
Rechtssicherheit für die Einführer wird durch die Erfassungsverordnung sichergestellt, mit der der Zollbetrag auf den Betrag begrenzt wird, der ursprünglich in der teilweise für nichtig erklärten Verordnung für den Zeitraum zwischen der Wiederaufnahme der Untersuchung und dem Inkrafttreten der Ergebnisse der Wiederaufnahme festgesetzt wurde. Darüber hinaus heißt es in der Erfassungsverordnung, dass für den Fall, dass die Kommission nach der Wiederaufnahme der Untersuchung feststellt, dass die Wiedereinführung der Zölle nicht gerechtfertigt ist und die Maßnahmen eingestellt werden sollten, die Rückzahlung und/oder Erstattung der Zölle am selben Tag erfolgt, an dem die teilweise für nichtig erklärte Verordnung in Kraft tritt. Um zusätzliche Belastungen und Unsicherheiten für die betroffenen Akteure zu vermeiden, ist die zollamtliche Erfassung außerdem auf einen Zeitraum von neun Monaten begrenzt, nach dessen Ablauf die Zölle entweder vollständig erstattet oder entsprechend den Ergebnissen der wiederaufgenommenen Untersuchung angepasst werden.
(40)
Schließlich brachte der Einführer vor, die Urteile in den Rechtssachen C-256/16 und C-612/16 rechtfertigten weder die Einführung einer zollamtlichen Erfassung noch das an die nationalen Behörden gerichtete Ersuchen hinsichtlich der Erstattung, da diese Urteile im Zusammenhang mit dem zuvor geltenden, mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 festgelegten Zollkodex und der zuvor geltenden Grundverordnung (EG) Nr. 1225/2009 ergangen seien, die inzwischen ersetzt worden seien. Der Einführer weist insbesondere darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-256/16 die Maßnahme in Form eines Ersuchens der Kommission an die nationalen Zollbehörden auf Aussetzung der Erstattungsanträge insbesondere aufgrund der Tatsache als verhältnismäßig angesehen habe, dass „eine eventuelle Verzögerung durch die Zahlung von Zinsen ausgeglichen werden kann” . Der Einführer brachte vor, dass die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 nunmehr durch Artikel 116 Absatz 6 des Zollkodex der Union(21) ersetzt worden sei, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass im Falle der Erstattung von Zöllen keine Zinsen zu zahlen seien. Die Kommission könne die einschlägigen Erwägungen der Urteile in den Rechtssachen C-256/16 und C-612/16 nicht heranziehen, um die Einführung einer zollamtlichen Erfassung oder die an die nationalen Behörden gerichteten Anweisungen bezüglich der Erstattungsanträge zu rechtfertigen.
(41)
Die Kommission erinnert daran, dass zwar Artikel 116 Absatz 6 des Zollkodex der Union besagt, dass im Falle der Erstattung von Zöllen keine Zinsen zu zahlen sind, in Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) jedoch Ausgleichszinsen für Erstattungen aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehen sind. Da im vorliegenden Fall Rückzahlungen Gegenstand eines Beschlusses im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs wären, würde für sie der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. Das Argument bezüglich der ausbleibenden Zinszahlung bei Rückzahlungen wird daher zurückgewiesen.
(42)
Jinan Meide brachte vor, dass die Kommission die nationalen Zollbehörden nicht ersuchen könne, Zölle, die gemäß der streitigen Verordnung erhoben wurden, nicht zu erstatten und nicht zu erlassen. Der vorliegende Fall unterscheide sich angeblich von der dem Deichmann-Urteil(23) zugrunde liegenden Situation. Die streitige Verordnung sei in ihrer Gesamtheit für nichtig erklärt worden, was bedeute, dass sie rückwirkend nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung der Union sei, während die Maßnahmen im Deichmann-Urteil im Rahmen einer Vorlage zur Vorabentscheidung für nichtig erklärt worden seien. Darüber hinaus habe der Gerichtshof im Deichmann-Urteil festgestellt, dass es keine Gesichtspunkte gebe, die „die Gültigkeit der endgültigen Verordnung zu beeinträchtigen vermochten” , während solche Feststellungen im vorliegenden Fall nicht getroffen worden seien.
(43)
Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung(24) das Verfahren an dem Punkt wieder aufnehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Im vorliegenden Fall nahm die Kommission die Untersuchung wieder auf, um die vom Gericht festgestellten Fehler zu berichtigen. Im Deichmann-Urteil wurde unter Randnummer 78 die allgemeine Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 wiederholt: „Dagegen schließt der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens in einem Fall, in dem die betreffenden Antidumpingzölle inzwischen ausgelaufen sind, nicht aus, wenn die Zölle während ihres ursprünglichen Geltungszeitraums wieder eingeführt werden […].” Diese Auslegung des Gerichts ist allgemeiner Natur und gilt daher auch für den vorliegenden Fall.
(44)
Jinan Meide brachte ferner vor, dass die Kommission die Zölle nicht rückwirkend wieder einführen könne, und behauptete daher, dass das an die nationalen Zollbehörden gerichtete Ersuchen der Kommission, die Veröffentlichung der neuen Durchführungsverordnung zur Wiedereinführung der Zölle abzuwarten, bevor sie über die Anträge auf Erstattung zuvor erhobener Zölle entscheiden, unbegründet sei. Dies liege daran, dass die streitige Verordnung nicht teilweise, sondern vollständig für nichtig erklärt worden sei, sodass sie in der Rechtsordnung nie existierte. Jinan Meide wandte ein, die Umstände im Deichmann-Fall seien anders gewesen, und die Kommission könne ihre Entscheidungen im vorliegenden Fall nicht auf die Feststellungen im Deichmann-Urteil stützen. Jinan Meide behauptete ferner, die Kommission beeinträchtige den Rechtsschutz, der den von den Verwaltungsverfahren der Union betroffenen Parteien gewährt werde, indem sie die Autorität des Gerichtshofs der Europäischen Union untergrabe. Das Vorgehen der Kommission führe in der Praxis dazu, dass es für eine von handelspolitischen Schutzmaßnahmen betroffene Partei keinen Sinn ergebe, gegen rechtswidrige Maßnahmen vorzugehen.
(45)
Jinan Meide brachte außerdem vor, dass die von der Kommission veranlasste zollamtliche Erfassung nicht von der Wiederaufnahme abgedeckt sei, da das Urteil keine Feststellungen enthalte, die die Grundlage für die zollamtliche Erfassung bilden könnten.
(46)
Die Gründe für die zollamtliche Erfassung im vorliegenden Fall wurden in Erwägungsgrund 23 erläutert. Es ist nicht erforderlich, dass der Gerichtshof alle Schritte des Antidumpingverfahrens im Einzelnen festlegt, da es im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung und den Vorschriften der Grundverordnung, einschließlich der Vorschriften über die zollamtliche Erfassung, im Ermessen der Kommission liegt, über das Verfahren nach einer Wiederaufnahme aufgrund des Urteils des Gerichtshofs zu entscheiden.
(47)
Darüber hinaus brachte Jinan Meide vor, es gebe im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage für die zollamtliche Erfassung der Einfuhren, da weder Artikel 10 Absatz 2 noch Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung in diesem Fall anwendbar seien. Jinan Meide behauptete ferner, dass keine Ausnahme vom allgemeinen Rückwirkungsverbot greife, da keine der Ausnahmen vom allgemeinen Rückwirkungsverbot im vorliegenden Fall als anwendbar angesehen werden könne.
(48)
Wie ausführlich in Erwägungsgrund 23 dargelegt‚ bildet Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Grundlage für die zollamtliche Erfassung. In Erwägungsgrund 23 wird näher erläutert, dass die in Artikel 10 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung festgelegten Bedingungen im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da der Zweck der zollamtlichen Erfassung nicht in der rückwirkenden Erhebung von Zöllen besteht, sondern vielmehr darin, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.
(49)
Jinan Meide vertrat ferner die Auffassung, dass keine der Daten aus dem Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2011) angesichts der verstrichenen Zeit noch als vertraulich behandelt werden könnten. Jinan Meide brachte vor, das Gericht habe die Auffassung vertreten und der Gerichtshof habe bestätigt, dass ein Zeitraum von fünf Jahren für sich genommen ausreiche, um die Einstufung von Informationen als Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen zu verlieren.
(50)
Artikel 19 der Grundverordnung sieht keine zeitliche Begrenzung für den Schutz vertraulicher Informationen vor. Dies steht im Einklang mit Artikel 6.5 des WTO-Antidumpingübereinkommens, in dem ebenfalls keine zeitliche Begrenzung festgelegt, sondern ausdrücklich vorgesehen ist, dass Informationen, deren vertrauliche Behandlung beantragt wurde, „nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat” preisgegeben werden dürfen; dies gilt ohne jede Einschränkung durch eine zeitliche Begrenzung. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
1.4.
Neuberechnung der Dumpingspanne für Jinan Meide
(51)
Es sei daran erinnert, dass, wie in Erwägungsgrund 15 ausgeführt, die Teile der streitigen Verordnung, die zwar angefochten wurden, deren Anfechtung aber vom Gericht zurückgewiesen wurde, ihre volle Gültigkeit behalten.
(52)
Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, machten die Warentypen ohne Entsprechung 28 % der Ausfuhren von Jinan Meide im Untersuchungszeitraum aus. 55 % der gesamten Ausfuhrmenge des Antragstellers wurden als unmittelbar vergleichbare Warentypen angesehen, für die die Dumpingspanne durch Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage der Inlandsverkäufe des Herstellers im Vergleichsland im normalen Handelsverkehr oder auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes ermittelt wurde. Die verbleibenden 17 % dieser Gesamtmenge wurden als „fast vergleichbare” Warentypen angesehen, für die die Dumpingspanne durch Berichtigung des Normalwerts ermittelt wurde.(25) Nur die Methode für die Waren ohne Entsprechung, die 28 % des Ausfuhrvolumens von Jinan Meide ausmachten, wurde vom Antragsteller beanstandet.
(53)
Nach Auffassung des Gerichts sieht Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung vor, dass eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der betroffenen Ware vorgenommen wird und dass der Betrag der Berichtigung einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts dieses Unterschieds entspricht.(26) In dieser Bestimmung ist jedoch nicht festgelegt, wie zu einer solchen angemessenen Schätzung zu gelangen ist. Ferner stellte das Gericht fest, dass, um die Symmetrie zwischen dem Normalwert der gleichartigen Ware und dem Ausfuhrpreis der betroffenen Ware wiederherzustellen, diese Bestimmung nicht verlangt, dass der so ermittelte Betrag der Berichtigung den Marktwert korrekt widerspiegelt, sondern nur eine angemessene Schätzung dieses Wertes darstellt.
(54)
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass die Kommission sowohl bei der Ermittlung des Normalwerts einer Ware als auch bei der Beurteilung von Tatsachen, die die Gerechtigkeit des Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis begründen, über ein weites Ermessen verfügt, wobei die vagen Konzepte der Angemessenheit und der Gerechtigkeit, die die Kommission im Rahmen dieser Bestimmungen anzuwenden hat, von Fall zu Fall und je nach relevantem wirtschaftlichem Kontext konkretisiert werden müssten.(27)
(55)
Die angefochtene Methode beruht laut dem Antragsteller auf der irrigen Annahme, dass sich der Marktwert der materiellen Unterschiede in den Ausfuhrpreisen widerspiegeln würde, während, wie die Kommission selbst festgestellt habe, dieselben Ausfuhrpreise das Dumping zumindest teilweise widerspiegelten. Außerdem beruhe diese Methode auf der irrigen Annahme, dass die Ausfuhrpreise der Warentypen ohne Entsprechung eine Dumpingspanne widerspiegeln würden, die der Dumpingspanne entspreche, die für diejenigen Warentypen festgestellt worden sei, bei denen es einen unmittelbar vergleichbaren Warentyp gebe (im Folgenden „unmittelbar vergleichbare Warentypen” ). In den Augen des Antragstellers ist diese Annahme wirklichkeitsfremd und nicht belegbar.(28)
(56)
Nach Ansicht des Gerichts hatte die Anwendung dieser Methode wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne für Ausfuhren von Warentypen ohne Entsprechung.(29)
(57)
Um die Dumpingspanne in angemessener und objektiver Weise ermitteln zu können, muss sich die Berechnung des Normalwerts eines bestimmten Warentyps grundsätzlich auf Daten stützen, die unabhängig von den Ausfuhrpreisen sind, für die die Kommission gerade durch die Ermittlung des Normalwerts die Unterbewertung, der sie unterliegen, beurteilen will.(30)
(58)
Das Gericht führte weiter aus, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die Verwendung eines Bestandteils der Ausfuhrpreise der Warentypen ohne Entsprechung zur Berichtigung des Normalwerts, mit dem diese Preise verglichen werden, geeignet ist, um die Symmetrie zwischen diesen Preisen und dem Normalwert im Einklang mit dem Ziel des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung wiederherzustellen. Insbesondere gab es keinen Hinweis darauf, dass das Verhältnis zwischen dem Ausfuhrpreis der einzelnen Warentypen ohne Entsprechung und dem durchschnittlichen Ausfuhrstückpreis der unmittelbar vergleichbaren Warentypen den Wert der materiellen Unterschiede zwischen der letztgenannten Kategorie und dem fraglichen Warentyp ohne Entsprechung korrekt widerspiegelte.(31)
(59)
Das Gericht stellte fest, dass die angefochtene Methode implizit auf der Annahme beruht, dass dieser Preisunterschied den Marktwert der materiellen Unterschiede bei allen Warentypen ohne Entsprechung widerspiegelt.(32) Folglich impliziert diese Annahme, dass die Dumpingspanne, die sich wahrscheinlich auf die Preise bestimmter einzelner Warentypen ohne Entsprechung auswirkt, und die Ausfuhrpreise unmittelbar vergleichbarer Warentypen auf demselben Niveau liegen. Somit können die Preisunterschiede zwischen den beiden in Rede stehenden Kategorien von Warentypen zumindest teilweise auf die Unterschiede bei der Dumpingspanne zurückzuführen sein; daher kann es nicht als hinreichend zuverlässig angesehen werden, dass sie nur die Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften widerspiegeln.(33)
(60)
Das Gericht stellte fest, dass der in der Union für die gleichartige Ware tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird, unter bestimmten Bedingungen als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts dienen kann. Im Interesse eines gerechten Vergleichs kann eine angemessene Schätzung des Marktwerts der materiellen Unterschiede in Ermangelung anderer verfügbarer Daten auf der Differenz zwischen dem Preis der Warentypen ohne Entsprechung und dem Durchschnittspreis der unmittelbar vergleichbaren Warentypen bei einem oder mehreren Unionsherstellern beruhen.(34)
(61)
Nach der vom Gericht dargelegten Methode berechnete die Kommission die Dumpingspanne von Jinan Meide für die streitigen 28 % seiner Ausfuhren neu. Die Kommission verwendete als Normalwert für die von Jinan Meide in die EU ausgeführten Warentypen ohne Entsprechung den tatsächlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union für denselben Warentyp.
(62)
Die Kommission stellte fest, dass sie eine geringe Menge der chinesischen Ausfuhren (4,5 %) weder mit den vom indischen Hersteller noch mit den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen in Einklang bringen konnte. Diese Menge entsprach Nischenprodukten, für die die Kommission keine spezifischen Informationen über ihre materiellen Eigenschaften erhielt. Daher verwendete die Kommission in Ermangelung einer geeigneteren Methode den gewogenen durchschnittlichen indischen Normalwert. Die Auswirkungen auf die Dumpingspanne insgesamt waren sehr gering. Die Kommission forderte den ausführenden Hersteller auf, zu dieser Methode Stellung zu nehmen. Die Kommission forderte diesen ausführenden Hersteller ferner auf, vollständige Informationen über die materiellen Eigenschaften dieser Nischenprodukte vorzulegen und anzugeben, welcher der in die EU ausgeführten Warentypen diesen am nächsten kommt.
(63)
Unter diesen Umständen beträgt die neu berechnete Dumpingspanne für Jinan Meide 75,1 %.
2.
UNTERRICHTUNG
(64)
Am 23. Juni 2020 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die vorgenannten Feststellungen, auf deren Grundlage und gestützt auf die im Zusammenhang mit der Ausgangsuntersuchung gesammelten und vorgelegten Fakten die Wiedereinführung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, hergestellt von Jinan Meide, vorgeschlagen werden sollte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ).
(65)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Jinan Meide vor, dass es angesichts der verstrichenen Zeit nicht sein könne, dass die Daten des Wirtschaftszweigs der Union aus dem Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2011) noch vertraulich behandelt werden müssten. Das Unternehmen ersuchte die Kommission auch, sich beim Wirtschaftszweig der Union zu erkundigen, ob die Daten noch vertraulich behandelt werden müssten. Jinan Meide behauptete, keinen angemessenen Zugang zu den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen zu haben, die der Berechnung zugrunde lägen. Nach Ansicht des Unternehmens sollten ihm alle in der Berechnung verwendeten Daten offengelegt werden.
(66)
Die Kommission ist auf diese Stellungnahmen bereits in Erwägungsgrund 50 eingegangen. Darüber hinaus kam die Kommission in diesem Fall zu dem Schluss, dass die Unionshersteller stichhaltige Gründe dafür vorlegten, dass die ursprünglich übermittelten Informationen vertraulich bleiben müssten. Jinan Meide beantragte diesbezüglich die Einschaltung der Anhörungsbeauftragten, die ebenfalls bestätigte, dass die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgelegten Daten trotz der verstrichenen Zeit weiterhin vertraulich sind.
(67)
Ein Einführer brachte in ähnlicher Weise vor, die Kommission habe in ihrer endgültigen Unterrichtung nur begrenzte Informationen vorgelegt, aus denen die Einführer die Berechnungsmethode nicht rekonstruieren könnten, was ihre Verteidigungsrechte in diesem Fall einschränke und die Anforderung einer guten Verwaltung nicht erfülle.
(68)
Es sei daran erinnert, dass nur Jinan Meide eine vollständige Unterrichtung über seine Dumpingberechnung erhalten hat, da diese sensible Daten enthält. Alle anderen Parteien erhielten die allgemeine Unterrichtung und die zusätzliche Unterrichtung, in denen die bei der Dumpingberechnung angewandte Methode erläutert wurde.
(69)
Als Antwort auf die dem Unternehmen vorgelegten Informationen (Erwägungsgrund 62) übermittelte Jinan Meide eine Liste der am ehesten vergleichbaren Warentypen, die von dem indischen Hersteller im Vergleichsland für alle von Jinan Meide in die Union ausgeführten Warentypen ohne Entsprechung im Inland verkauft wurden.
(70)
Die Kommission prüfte die Stellungnahmen von Jinan Meide und kam zu dem Schluss, dass sie anhand der übermittelten Informationen einen Normalwert für alle von Jinan Meide in die Union ausgeführten Warentypen anhand der Angaben des indischen Herstellers im Vergleichsland ermitteln konnte. Daher war es nicht mehr erforderlich, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Informationen zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen (siehe Erwägungsgrund 60). Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission einen überarbeiteten Zollsatz in Höhe von 36,0 %.
(71)
Die interessierten Parteien übermittelten eine Reihe von Stellungnahmen zur Methode und zum Zollsatz (vgl. Erwägungsgründe 61 bis 63). Nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Jinan Meide wurde die Methode jedoch überarbeitet. Diese Stellungnahmen wurden daher hinfällig.
(72)
Jinan Meide wiederholte auch seine Stellungnahme zur Wiederaufnahme des Verfahrens — dass die rückwirkende Erhebung der Zölle und die Anweisung der Zollbehörden, die rechtswidrig erhobenen Zölle nicht zu erstatten/zu erlassen, sowie die zollamtliche Erfassung der Ausfuhren von Jinan Meide in die EU rechtswidrig seien. Dieselben Anmerkungen zur Rückwirkung wurden auch von mehreren Einführern vorgebracht.
(73)
Die Kommission ist auf diese Frage bereits in den Erwägungsgründen 21 bis 48 eingegangen. Sie ist der Auffassung, dass keine rückwirkende Einführung von Zöllen vorliegt, sondern dass lediglich der Zollbetrag ermittelt wird, der seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen in Bezug auf Jinan Meide rechtmäßig zu erheben ist. Außerdem soll mit den an die Zollbehörden gerichteten Ersuchen die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle sichergestellt werden.
(74)
Mehrere Einführer brachten ferner vor, dass die Wiederaufnahme dieser Untersuchung die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle in der Europäischen Union in Frage stelle.
(75)
Die Kommission ist in Erwägungsgrund 33 auf diese Stellungnahme eingegangen. Die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Kommission in den Fällen, in denen die Antidumpingschuld zum Zeitpunkt der Umsetzung der Urteile der EU-Gerichte fortbesteht, Antidumpingzölle in angemessener Höhe wieder einführt.
(76)
Am 14. Juli 2020 übermittelte die Kommission nach Prüfung der Stellungnahmen aller interessierten Parteien zur Unterrichtung vom 23. Juni 2020 eine zusätzliche Unterrichtung, in der sie die interessierten Parteien über ihren Beschluss, die bei der Berechnung des Antidumpingzolls für Jinan Meide anzuwendende Methode zu ändern, und über den geänderten Zollsatz informierte.
(77)
Mehrere europäische Hersteller äußerten sich zu der von Jinan Meide vorgelegten Liste der am ehesten vergleichbaren Warentypen, die von dem indischen Hersteller im Vergleichsland für alle von Jinan Meide in die Union ausgeführten Warentypen ohne Entsprechung verkauft wurden (vgl. Erwägungsgrund 69). Die Hersteller brachten vor, der Name der Liste sei irreführend, da die Warentypen nicht die am ehesten vergleichbaren seien, sondern viel niedrigere Preise hätten als die Waren von Jinan Meide, denen sie entsprechen sollten. Daher hielten sie die sich daraus ergebende Berechnung für nicht stichhaltig und unzulänglich und behaupteten, sie verzerre die Dumpingberechnung. Zur Untermauerung dieses Arguments verwiesen sie auf die Preisliste von Jinan Meide.
(78)
Die Kommission konnte diesem Standpunkt nicht zustimmen. Sie vertrat die Auffassung, dass die von Jinan Meide vorgelegte Liste die am ehesten vergleichbaren Typen angemessen wiedergibt. Außerdem legte keine der interessierten Parteien eine alternative Liste eher vergleichbarer Warentypen zur Untermauerung ihrer Behauptungen vor. Außerdem kann der Verweis auf die Preisliste von Jinan Meide in dieser Hinsicht nicht relevant sein, da die Preise von Jinan Meide vom Dumping betroffen waren und nicht als Referenz herangezogen werden können. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(79)
Jinan Meide begrüßte die Verwendung der Daten aus dem Vergleichsland zur Berechnung des Normalwerts für die Warentypen ohne Entsprechung, wie von dem Unternehmen selbst vorgeschlagen. Jinan Meide schlug jedoch vor, für Warentypen ohne Entsprechung den durchschnittlichen indischen Normalwert durch Anwendung des Verhältnisses zwischen dem Durchschnittspreis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und dem Warentyp ohne Entsprechung anzupassen. Jinan Meide behauptete ferner, dass diese Methode machbar sei, da alle vergleichbaren Warentypen angeblich auch von den Unionsherstellern in der Stichprobe verkauft würden.
(80)
Die Behauptung von Jinan Meide ist jedoch unzutreffend. Laut der Liste der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauften Warentypen, die auch Jinan Meide zur Verfügung stand, gab es zahlreiche vergleichbare Warentypen, die nicht von den Unionsherstellern in der Stichprobe verkauft wurden. Da Jinan Meide außerdem zusätzliche Informationen über die Warentypen, die ursprünglich keine Entsprechung hatten, zur Verfügung stellte, war es nicht mehr erforderlich, zur Ermittlung des Normalwerts die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Informationen heranzuziehen (siehe Erwägungsgrund 70). Daher stellte die Kommission fest, dass es weder angemessen noch notwendig war, die von Jinan Meide vorgeschlagene Methode anzuwenden. Darüber hinaus legte Jinan Meide keine Begründung für seine Anträge auf weitere Berichtigungen auf der Grundlage der endgültigen Berechnung vor.
(81)
Ein Einführer wiederholte seinen Einwand, nicht zu der konkreten Berechnung Stellung nehmen zu können, da ihm die Einzelheiten der zugrunde liegenden Berechnungsmethode nicht zur Verfügung gestellt worden seien, und forderte weitere Informationen darüber, wie der letztlich vorgeschlagene Zollsatz berechnet wurde, um aussagekräftigere Stellungnahmen abgeben zu können. Er wiederholte ferner seine Stellungnahme zu der Erstattung von Zöllen, die auf der Grundlage einer für nichtig erklärten Verordnung für Einfuhren vor der zollamtlichen Erfassung entrichtet worden waren.
(82)
Auf die genannten Vorbringen wurde in den Erwägungsgründen 68 sowie 34 bis 46 eingegangen.
3.
HÖHE DER MAßNAHMEN
(83)
Da die neu berechnete Dumpingspanne niedriger ist als die Schadensspanne, sollte der Antidumpingzollsatz im Einklang mit den geltenden Vorschriften in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden. Dementsprechend wird der Antidumpingzollsatz für Jinan Meide in der folgenden Höhe wiedereingeführt:
(84)
Die angepasste Höhe des Antidumpingzolls gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Wie in Erwägungsgrund 21 der Erfassungsverordnung dargelegt, werden vor Inkrafttreten dieser Verordnung keine Zölle erhoben, die höher sind als 39,2 %. Da der sich aus diesem Verfahren ergebende Antidumpingzoll niedriger ist, werden die Zollbehörden angewiesen, den entsprechenden Betrag bei Einfuhren, die Jinan Meide betreffen, zu erheben (nämlich 36,0 %) und den bisher erhobenen Überschussbetrag in Übereinstimmung mit den geltenden Zollvorschriften zu erstatten.
(85)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
4.
SCHLUSSFOLGERUNG
(86)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hielt die Kommission es für angebracht, den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben —, die derzeit unter dem KN-Code ex73071910 (TARIC-Codes 7307191010 und 7307191020) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China und hergestellt von Jinan Meide, in einer Höhe von 36,0 % wiedereinzuführen.
4.1.
Dauer der Maßnahmen
(87)
Infolge einer Auslaufüberprüfung(35) diese Ware betreffend, im Zuge derer ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der VR China und Thailand, eingeführt wurde, werden die in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten Antidumpingzölle bis zum 24. Juli 2024 aufrechterhalten.
(88)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1.

(3)

Rechtssache T-424/13, Jinan Meide Castings Co Ltd./Rat.

(4)

ABl. C 398 vom 28.10.2016, S. 57.

(5)

ABl. L 166 vom 29.6.2017, S. 23.

(6)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644.

(7)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51, jetzt Verordnung (EU) 2016/1036.

(8)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 113.

(9)

Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.

(10)

Rechtssache C-415-96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 83.

(11)

Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(12)

Rechtssache C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Slg. 2018, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 79 und Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, C-612/16, Rn. 58.

(13)

Rechtssache T-650/17, Jinan Meide Casting Co. Ltd, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 333-342.

(14)

ABl. C 403 vom 29.11.2019, S. 63.

(15)

ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 77.

(16)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(17)

Vgl. in diesem Sinne die Rechtssache C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg und die dort in Rn. 62 zitierten Urteile, nämlich Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C-351/04, ECLI:EU:C:2007:547, Rn. 66 bis 69, und Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, ECLI:EU:C:2017:19, Rn. 34.

(18)

C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Rn. 63 und die dort zitierte Rechtsprechung.

(19)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 96.

(20)

Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, C-256/16, Rn. 70.

(21)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(22)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(23)

Rechtssache C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Slg. 2018, ECLI:EU:C:2018:187.

(24)

Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 83.

(25)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 65.

(26)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 49.

(27)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 50.

(28)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 54.

(29)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 66.

(30)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 74.

(31)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 77.

(32)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 79.

(33)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 82.

(34)

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Europäische Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 113.

(35)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 der Kommission vom 24. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. L 197 vom 25.7.2019, S. 2).

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