Präambel VO (EU) 2020/1212

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission(2) enthält Maßnahmen, mit denen dem Scheitern von Abwicklungen vorgebeugt und entgegengewirkt und Abwicklungsdisziplin gefördert werden soll. Diese Maßnahmen umfassen die Überwachung gescheiterter Abwicklungen sowie den Einzug und die Ausschüttung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen. Auch die Einzelheiten des Eindeckungsvorgangs werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 geregelt.
(2)
Interessenträger wie Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze, Wertpapierfirmen und Kreditinstitute haben darauf hingewiesen, dass wegen neuer Entwicklungen wie der für den 21./22. November 2020 geplanten Einführung des von Zentralverwahrern mit gemeinsamer Abwicklungsinfrastruktur gemeinsam geschaffenen Sanktionsmechanismus mehr Zeit für die Anpassung an die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 genannten Maßnahmen benötigt wird. Nach Angabe betroffener Interessenträger erfordern auch die notwendigen Änderungen an den IT-Systemen, die Entwicklung und Aktualisierung von ISO-Nachrichten sowie Markttests und Änderungen vertraglicher Vereinbarungen zwischen betroffenen Parteien mehr Zeit. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat es als angemessen angesehen, den Interessenträgern für die Anpassung an diese Maßnahmen eine längere Zeitspanne einzuräumen. Aus diesem Grund sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 später als ursprünglich geplant in Kraft treten.
(3)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(5)
Umfang und erwartete Auswirkungen dieser Änderung sind gering, denn es geht nur um eine kurze Verschiebung des Geltungsbeginns der neuen Regelung zur Abwicklungsdisziplin und die Marktteilnehmer haben ihre Standpunkte bereits zum Ausdruck gebracht. Die ESMA hat keinerlei öffentliche Konsultation durchgeführt. Allerdings hat die ESMA die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte” eingeholt. Bei der Ausarbeitung des Standardentwurfs hat die ESMA auch eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken zusammengearbeitet. Darüber hinaus haben sich die Interessenträger auch bei der Kommission für ein späteres Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission eingesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin (ABl. L 230 vom 13.9.2018, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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