ANHANG VO (EU) 2020/570

Anlage II

EASA Formblatt 15a — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

[MITGLIEDSTAAT] Mitgliedstaat der Europäischen Union (*) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) ARC-Aktenzeichen: ………………… Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS], dass das nachstehend genannte Luftfahrzeug Hersteller des Luftfahrzeugs: … Herstellerbezeichnung: … Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: … Seriennummer des Luftfahrzeugs: … zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist.
Ausstellungsdatum: …Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …
Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (**):…
Unterschrift: . …Nummer der Erlaubnis: …
1. Verlängerung: Das Luftfahrzeug hat sich während des letzten Jahres in einer überwachten Umgebung nach Punkt M.A.901 von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission befunden. Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für lufttüchtig befunden worden.
Ausstellungsdatum: …Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …
Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (**):…
Unterschrift: …Nr. der Erlaubnis: …
Name des Unternehmens: …Aktenzeichen der Genehmigung: …
2. Verlängerung: Das Luftfahrzeug hat sich während des letzten Jahres in einer überwachten Umgebung nach Punkt M.A.901 von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission befunden. Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung für lufttüchtig befunden worden.
Ausstellungsdatum: …Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …
Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (**):…
Unterschrift:. …Nr. der Erlaubnis: ….
Name des Unternehmens: …Aktenzeichen der Genehmigung: …

EASA-Formblatt 15a Ausgabe 5

(*)
Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
(**)
Außer für Luftschiffe.

EASA Formblatt 15c — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) (für Luftfahrzeuge, die Teil-ML genügen) ARC-Aktenzeichen: ………………… Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt [NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE] oder [NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION, ANSCHRIFT UND AKTENZEICHEN DER GENEHMIGUNG] oder [VOLLSTÄNDIGER NAME DES FREIGABEBERECHTIGTEN PERSONALS UND LIZENZNUMMER NACH TEIL-66 (ODER NATIONALES ÄQUIVALENT)] hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen zu haben:
Hersteller des Luftfahrzeugs: …Herstellerbezeichnung: …
Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs: …Seriennummer des Luftfahrzeugs: …
Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden.
Ausstellungsdatum: …Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …
Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): …
Unterschrift: …Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): …
1. Verlängerung: Das Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901(c).
Ausstellungsdatum: …Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …
Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): …
Unterschrift: …Nr. der Erlaubnis:…
Name des Unternehmens: …Aktenzeichen der Genehmigung: ….
2. Verlängerung: Das Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901(c).
Ausstellungsdatum: …Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …
Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*):…
Unterschrift:. …Nr. der Erlaubnis: …
Name des Unternehmens:. …Aktenzeichen der Genehmigung:. …
(*)
Außer für Ballone und Luftschiffe.

EASA-Formblatt 15c Ausgabe 3.

Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis erhält der Verweis auf Anlage II folgende Fassung:

„Anlage II — EASA Formblätter 15a und 15c — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit” .

2.
Punkt 21.A.93(c)(2) erhält folgende Fassung:

2.
eine Verlängerung der in Punkt (c) Satz 1 für den ursprünglichen Antrag genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Erteilung der Genehmigung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.A.101 und 21.B.105 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt bzw. mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf Änderung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein großes Flugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf eine sonstigen Änderung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Erteilung der Genehmigung liegen.

3.
Punkt 21.A.165(c)(3) erhält folgende Fassung:

3.
zusätzlich im Fall von Umweltauflagen festzustellen, dass

i)
der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt und
ii)
das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt..

4.
Punkt 21.A.174(b)(3) erhält folgende Fassung:

3.
bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge bei Herkunft aus:

i)
einem Mitgliedstaat eine gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(*) ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;
ii)
einem Drittstaat:

eine zum Zeitpunkt der Überführung in das Register eingetragene Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs;

einen Wägebericht mit Ladeplan;

das Flughandbuch, soweit gemäß den Lufttüchtigkeitskodizes für das Luftfahrzeug erforderlich;

frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem gemäß Punkt 21.B.327 ausgestellten eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis;

eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

5.
Punkt 21.A.179(a)(2)(i) erhält folgende Fassung:

i)
gegen Vorlage des vorherigen Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer gültigen, gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;.

6.
Punkt 21.A.441(a) erhält folgende Fassung:

a)
Reparaturen sind gemäß Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang Vb (Teil-ML) oder Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder von einem gemäß Abschnitt G dieses Anhangs zugelassenen Herstellungsbetrieb im Rahmen des Vorrechts nach Punkt 21.A.163(d) auszuführen;.

7.
Punkt 21.A.604(b) erhält folgende Fassung:

b)
gelten abweichend von Punkt 21.A.611 die Anforderungen von Abschnitt D für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der APU-ETSO-Zulassung und von als geringfügige Änderung eingestuften Konstruktionsänderungen von anderen Antragstellern und die Anforderungen von Abschnitt E für die Genehmigung von als erhebliche Änderung eingestuften Konstruktionsänderungen durch andere Antragsteller. Gelten die Anforderungen von Abschnitt E, ist anstelle einer ergänzenden Musterzulassung eine gesonderte ETSO-Zulassung auszustellen; und.

8.
Punkt 21.A.711(d) erhält folgende Fassung:

d)
Ein zugelassener Betrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen des gemäß Punkt CAMO.A.125 von Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAO.A.095 von Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eingeräumten Vorrechts ausstellen, wenn die in Punkt 21.A.708 dieses Anhangs genannten Flugbedingungen gemäß Punkt 21.A.710 dieses Anhangs genehmigt worden sind;.

9.
Punkt 21.B.325(c) erhält folgende Fassung:

c)
Neben den in Punkt a) bzw. b) genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge oder gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen (EASA-Formblatt 15a oder 15c, siehe Anlage II).

10.
Punkt 21.B.326(b)(1)(iii) erhält folgende Fassung:

iii)
Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) bzw. von Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen wurden;.

11.
Punkt 21.B.327(a)(2)(i)(C) erhält folgende Fassung:

C)
Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) bzw. von Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen wurden;.

12.
Im Verzeichnis der Anlagen „EASA-Formblätter” erhält der Verweis auf „Anlage II — EASA-Formblatt 15a — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit” folgende Fassung:

„Anlage II — EASA Formblätter 15a und 15c — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit” .

(13)
Anlage II erhält folgende Fassung:

.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1)..

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