Artikel 2 VO (EU) 2020/571
Die Beträge der endgültigen Zölle, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 über den in Artikel 1 festgesetzten endgültigen Antidumpingzoll hinaus entrichtet wurden, werden erstattet oder erlassen.
Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen, und zwar innerhalb eines Zeitraums nach Artikel 121 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
Im Falle einer Erstattung wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz angewandt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
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