Artikel 2 VO (EU) 2020/591
Beihilfefähige Erzeugnisse
Um für eine Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 1 Absatz 1 (im Folgenden die „Beihilfe” ) in Betracht zu kommen, muss der Käse von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und seinen Ursprung in der Union haben. Der Käse muss an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das der Reifezeit, die in der Produktspezifikation für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegt ist, oder einer von den Mitgliedstaaten für die übrigen Käsesorten festgelegten gewöhnlichen Reifezeit entspricht.
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