Präambel VO (EU) 2020/606

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1716 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 14. Oktober 2019 die Verordnung (EU) 2019/1716 angenommen.
(2)
Am 14. Oktober 2019 hat der Rat zudem Schlussfolgerungen angenommen, in denen er auf seine Besorgnis über die Verschlechterung der politischen und sozialen Lage in Nicaragua und auf seine scharfe Verurteilung der Repressionen, die Sicherheitskräfte und bewaffnete regierungsnahe Gruppen seit April 2018 gegen politische Gegner, Demonstranten, unabhängige Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen ausüben, verweist. Die Union hat zudem bekräftigt, dass sie entschlossen ist, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einzusetzen, um zu einer friedlichen Lösung der Krise auf dem Verhandlungsweg beizutragen, und dass sie die Lage im Lande genau beobachten will, um auf eine weitere Beeinträchtigung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu reagieren.
(3)
Unter Hinweis auf seine Besorgnis angesichts der Gesamtlage in Bezug auf die Menschenrechte und die demokratische Staatsführung hat der Rat restriktive Maßnahmen angenommen und angemerkt, dass diese Maßnahmen schrittweise und flexibel gehandhabt würden und dass bestimmte Benennungen im Falle einer fortgesetzten Stagnation oder einer weiteren Verschlechterung im Hinblick auf die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit hinzugefügt werden könnten.
(4)
Angesichts der anhaltend ernsten Lage in Nicaragua sollten sechs Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 aufgenommen werden.
(5)
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 262 vom 15.10.2019, S. 1.

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