Präambel VO (EU) 2020/611

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV” ),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „China” ) ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „ursprüngliche Maßnahmen” bezeichnet und die Untersuchung, die zu diesen Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung” .
(2)
Bei der Kommission gingen nach der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls Beweise dafür ein, dass diese Maßnahmen durch einen Versand über Malaysia umgangen wurden.
(3)
Daher leitete die Kommission am 28. November 2010 mit der Verordnung (EU) Nr. 966/2010(3) eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „Umgehungsuntersuchung” ) ein.
(4)
Am 26. Juli 2011 weitete der Rat die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzölle mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates(4) (im Folgenden „Antiumgehungsverordnung” ) auf aus Malaysia versandte bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, aus.
(5)
Am 27. Februar 2016 hob die Kommission den mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 ausgeweiteten endgültigen Antidumpingzoll durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission(5) auf.
(6)
Mit seinem Urteil in der Sache C-644/17, Eurobolt, vom 3. Juli 2019(6) erklärte der Gerichtshof die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 für ungültig, da sie unter Verstoß gegen das in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates(7) vorgesehene Konsultationsverfahren erlassen wurde.
2.
UMSETZUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFS IN DER RECHTSSACHE C-644/17 (EUROBOLT)
(7)
Der Gerichtshof urteilte, dass das nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bestehende Erfordernis, dem Beratenden Ausschuss alle zweckdienlichen Informationen spätestens zehn Arbeitstage vor seiner Sitzung zu übermitteln, zu den für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens wesentlichen Formvorschriften gehört, deren Verletzung die Nichtigkeit des betreffenden Rechtsakts zur Folge hat(8). Nach Ansicht des Gerichts ist gegen diese Bestimmung verstoßen worden, da die Anmerkungen von Eurobolt, einem niederländischen Einführer von Verbindungselementen aus Malaysia, den Mitgliedstaaten nicht spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Beratenden Ausschusses übermittelt wurden.
(8)
Nach Artikel 266 AEUV haben die Organe der Union die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Am 27. August 2019 nahm die Kommission daher die Umgehungsuntersuchung wieder auf, um die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit zu beheben(9).
(9)
Der Umfang der erneuten Einleitung der Umgehungsuntersuchung war auf die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-644/17, Eurobolt, begrenzt, d. h. es ging darum sicherzustellen, dass sämtliche Anforderungen, die sich aus dem Verfahren des Beratenden Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ergeben, erfüllt werden(10). Dieses Verfahren wurde mittlerweile durch das Prüfverfahren im Ausschuss nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) ersetzt.
(10)
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsakte der Europäischen Union im Einklang mit den Verfahrensvorschriften erlassen werden, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses in Kraft sind. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 in der zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Untersuchung geltenden Fassung wurde aufgehoben. Daher kann ein Verfahren wie die gegenständliche Wiederaufnahme der nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleiteten Umgehungsuntersuchung ab dem Zeitpunkt der Aufhebung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 in der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 geltenden Fassung nur auf der Grundlage des für die Einführung von Antiumgehungsmaßnahmen derzeit in Kraft befindlichen Ausschussverfahrens fortgeführt werden(12). Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 in ihrer geänderten, nunmehr durch Verordnung (EU) 2016/1036 kodifizierten Fassung kommt für diese Wiederaufnahme das Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Anwendung.
3.
PRÜFUNG DER VORBRINGEN
3.1.
Vorbringen in der Umgehungsuntersuchung
(11)
Eurobolt stellte in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2011 die Rechtmäßigkeit der Auslegung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durch die Kommission in zweierlei Hinsicht infrage. Erstens dürften die ausgeweiteten Maßnahmen nicht auf die betroffene Ware angewandt werden, wenn sie tatsächlich malaysischen Ursprungs sei. Zweitens stellte Eurobolt die Befugnis der Kommission in Frage, in einer Umgehungsuntersuchung von Amts wegen auf der Grundlage von Daten aus der Ausgangsuntersuchung zu behaupten, dass eine Schädigung vorliege, ohne Beweise für die Schädigung vorzulegen.
(12)
Die Kommission stellte fest, dass keiner der beiden Einwände die Umsetzung des Urteils betraf. Die Anmerkungen von Eurobolt bezogen sich somit auf Fragen, die nicht in den Anwendungsbereich der Umsetzung fallen. In jedem Fall könnten die Einwände auch in der Sache zurückgewiesen werden.
(13)
Was das erste Vorbringen von Eurobolt betrifft, so gestattet Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, wie in Erwägungsgrund 46 der Antiumgehungsverordnung dargelegt, die Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren der gleichartigen Ware aus „Drittländern” . Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung sieht Ausnahmen für tatsächlich aus diesem Drittland stammende Hersteller vor. Da die Umgehungsuntersuchung im Einklang mit den Untersuchungsergebnissen des OLAF und der malaysischen Behörden Umgehungspraktiken ergab, wurden die Antidumpingmaßnahmen mit Artikel 1 der Antiumgehungsverordnung auf aus Malaysia versandte Einfuhren ausgeweitet. Jedem Unternehmen, das nachgewiesen hatte, dass es sich um einen tatsächlichen malaysischen Hersteller handelt, wurde jedoch eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt. Darüber hinaus waren Anträge auf künftige Befreiungen nach Artikel 2 der Antiumgehungsverordnung möglich. Da der Versand von Waren mit Ursprung in China über Malaysia bestätigt wurde (siehe Erwägungsgründe 34 und 45 der Antiumgehungsverordnung) und Ausfuhren tatsächlicher malaysischer Hersteller von der Ausweitung der Maßnahmen ausgenommen waren, wurde das erste Vorbringen von Eurobolt entsprechend zurückgewiesen.
(14)
Was das zweite Vorbringen von Eurobolt betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung unter anderem erfordert, dass Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Ausgleichszolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird (Hervorhebung hinzugefügt). Diese beiden Anforderungen sind nicht kumulativ. Aus den Erwägungsgründen 37 und 38 der Antiumgehungsverordnung geht hervor, dass die Abhilfewirkung des mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingzolls sowohl in Bezug auf die Preise als auch in Bezug auf die Mengen durch die Umgehung untergraben wurde. Somit waren die rechtlichen Anforderungen des Artikels 13 der Grundverordnung erfüllt. Es war demzufolge nicht nötig und es bestand auch keine rechtliche Verpflichtung, die Daten zur Schädigung aus der im Hinblick auf Einfuhren aus China durchgeführten Ausgangsuntersuchung erneut zu bewerten oder wiederzuverwenden. Daher wurde dieses Vorbringen ebenso zurückgewiesen.
(15)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Stellungnahme von Eurobolt vom 13. Juni 2011 gebührend berücksichtigt worden war und dass die Einwände von Eurobolt in der Antiumgehungsverordnung, insbesondere in den Abschnitten 2.8 und 4, behandelt worden waren. In diesem Zusammenhang ist außerdem wichtig, dass Eurobolt weder die Beweise für den Versand von Waren mit Ursprung in China über Malaysia noch die Feststellung infrage stellte, dass die Unternehmen, von denen Eurobolt die betroffene Ware bezog, der Kommission irreführende Informationen vorgelegt hatten und nicht hatten nachweisen können, dass es sich bei ihnen um tatsächliche malaysische Hersteller handelte.
3.2.
Prüfung der nach der Wiederaufnahme geäußerten Vorbringen
(16)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1374 der Kommission zur Wiederaufnahme der Umgehungsuntersuchung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zu dieser Wiederaufnahme Stellung zu nehmen. Zwei Parteien übermittelten Stellungnahmen.
(17)
Eurobolt brachte vor, der vom Gerichtshof festgestellte Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 könne nicht nachträglich behoben werden, da es sich um einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift handele, der somit den gesamten Ablauf der ursprünglichen Umgehungsuntersuchung verfälsche.
(18)
Dieser Einwand ist aus den folgenden Gründen unzutreffend. Ein Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 verfälscht nicht das gesamte Verfahren, da die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit nicht die inhaltlichen Feststellungen zur Umgehung betraf. Der Verstoß kann daher behoben werden, indem die Umgehungsuntersuchung an dem Punkt wieder aufgenommen wird, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Dies brachte mit sich, dass die ursprünglichen Bemerkungen von Eurobolt zusammen mit dem Entwurf des Durchführungsrechtsakts gemäß dem derzeit geltenden Verfahren für die Einführung von Antiumgehungsmaßnahmen dem Ausschuss übermittelt wurden. Dies entspricht dem in Erwägungsgrund 10 genannten Verfahren. Die rechtliche Frist für die Übermittlung der einschlägigen Informationen an den Ausschuss erfordert eine Vorlage spätestens 14 Tage vor der Sitzung dieses Ausschusses. Dadurch kann sich der Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, mit allen sachdienlichen Informationen vertraut machen, damit die Mitgliedstaaten ihren Standpunkt zum Entwurf des Durchführungsrechtsakts formulieren können. Wie der Gerichtshof kürzlich anerkannt hat, können auch die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und die Wiedereinführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die während der Geltungsdauer der für nichtig erklärten Verordnung getätigt wurden, nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden(13).
(19)
Wenn durch ein Urteil des Gerichtshofs eine Antidumpingverordnung für ungültig erklärt wird, kann das dieses Urteil umsetzende Organ (in diesem Fall die Kommission) das dieser Verordnung zugrunde liegende Verfahren wiederaufnehmen(14). Das betreffende Organ ist, sofern die festgestellte Regelwidrigkeit nicht das gesamte Verfahren verfälscht, befugt, zum Zweck des Erlasses eines Rechtsakts, der einen zuvor für ungültig erklärten Rechtsakt ersetzen soll, das Verfahren in dem Stadium wieder aufzunehmen, in dem es zur Regelwidrigkeit kam(15).
(20)
Eurobolt wandte ferner ein, es sei unangemessen, wenn die Kommission die Antiumgehungsmaßnahmen wieder einführe, da beide ausgelaufen und seither aufgehoben worden seien.
(21)
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass durch die Behebung eines Verfahrensfehlers und die Bestätigung der Ergebnisse der Untersuchung, die im Zusammenhang mit dem fraglichen Urteil nicht angefochten wurden, die Kommission ihrer Pflicht nachkommt, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware einzuführen, die während der Geltungsdauer dieser Maßnahmen, d. h. vom 27. Juli 2011 bis zum 27. Februar 2016, getätigt wurden. Daher wies die Kommission das Vorbringen von Eurobolt zurück.
(22)
Eine weitere Partei, der Europäische Verband der Händler von Verbindungselementen (European Fastener Distributor Association — EFDA), bemängelte die anhaltenden Versäumnisse, nicht ernsthaft auf die berechtigten und sorgsamen Stellungnahmen der europäischen Händler von Verbindungselementen und der sie vertretenden Verbände einzugehen. Wenn Einführer nachweisen könnten, dass sie mit gebührender Sorgfalt vorgegangen seien und alle vernünftigerweise zu ergreifenden geeigneten Maßnahmen ergriffen hätten um sicherzustellen, dass die eingeführte Ware rechtmäßig in Malaysia hergestellt worden sei, dürften sie nicht für die Zahlung der Antidumpingzölle verantwortlich gemacht werden, und eventuell gezahlte Zölle müssten erstattet werden.
(23)
Die Kommission wies das erste Vorbringen des EFDA zurück, da der Verband im Rahmen der Wiederaufnahme der Untersuchung keinen konkreten Verstoß gegen das ordnungsgemäße Verfahren aufgezeigt und diesbezüglich keine Beweise vorgelegt hatte.
(24)
Was das zweite Vorbringen des EFDA betrifft, so sieht Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung vor, dass in Fällen, in denen die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Union erfolgt, den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht an den Umgehungspraktiken beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden können. Folglich gibt es keinen Spielraum für auf der gebührenden Sorgfalt des Einführers beruhende Befreiungen‚ wenn die Umgehung außerhalb der EU stattfindet (wie dies hier der Fall ist). Vielmehr obliegt es dem Ausführer, nachzuweisen, dass er tatsächlich ein malaysischer Hersteller ist, und eine Befreiung zu beantragen. Wie in Abschnitt 4 der Antiumgehungsverordnung erwähnt, wurden die Anträge mehrerer malaysischer Ausführer auf Befreiungen geprüft, wobei die Kommission letztlich insgesamt neun Unternehmen solche Befreiungen gewährte. Die Kommission wies daher auch den zweiten Einwand des EFDA zurück.
(25)
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und ihrer Analyse gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den aus Malaysia versandten Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, wieder eingeführt werden sollten.
4.
UNTERRICHTUNG
(26)
Alle Parteien, die sich bei der Wiederaufnahme der Umgehungsuntersuchung gemeldet hatten, wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Wiedereinführung des Antidumpingzolls beabsichtigt war. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eurobolt und der EFDA übermittelten Stellungnahmen.
(27)
Eurobolt brachte erstens vor, Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften verfälschten das gesamte Verfahren und könnten daher nicht nachträglich behoben werden. Zweitens verstoße die Wiedereinführung von Maßnahmen, deren Rechtsgrundlage ein von der WTO für rechtswidrig befundener Rechtsakt sei, gegen die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der guten Verwaltung. Drittens habe der Vorschlag der Kommission zur Wiedereinführung der Maßnahmen das Fehlen eines wirksamen Rechtsschutzes zur Folge, da die Kommission auf diese Weise jeden Verstoß einfach nachträglich beheben könne, und dieses Ergebnis beeinträchtige das Machtgleichgewicht in Handelsschutzverfahren. Viertens lasse der Vorschlag der Kommission die Entscheidung des Hoge Raad, des obersten Gerichts der Niederlande, in der Rechtssache Eurobolt/Staatssecretaris van Financiën(16) außer Acht; Eurobolt forderte die Kommission eindringlich auf, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Entscheidung über die Erstattung der von Eurobolt entrichteten Anti-Umgehungszölle einzugreifen.
(28)
In Bezug auf das erste Argument von Eurobolt, das bereits bei der Wiederaufnahme der Umgehungsuntersuchung vorgebracht worden war, verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe 18 und 19. Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(29)
Was das zweite Argument von Eurobolt betrifft, hatte die Kommission beschlossen, die Maßnahmen mit den Feststellungen der WTO-Panels und des Berufungsgremiums in Einklang zu bringen, und deshalb die Verordnung vom 26. Februar 2016 (siehe Erwägungsgrund 5) erlassen. Sie tat dies nicht mit Wirkung von Anfang an. In der Folge war die Kommission verpflichtet, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um einem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, d. h. eine vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit zu korrigieren. Da der Verfahrensfehler behoben werden konnte und die Feststellung der Umgehung an sich bestätigt wurde, war die Kommission berechtigt, die Antiumgehungszölle auf der Grundlage der unbestrittenen Feststellungen der Umgehungsuntersuchung für den Zeitraum der Anwendung der Maßnahmen wieder einzuführen. Keine der oben genannten Handlungen stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung dar. In jedem Fall verwies Eurobolt zwar auf den Grundsatz der guten Verwaltung, gab jedoch nicht konkret an, welches Recht in dieser Hinsicht verletzt worden sein soll(17). Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(30)
In Bezug auf das dritte Argument von Eurobolt sind nach ständiger Rechtsprechung in jedem Einzelfall der Umfang und die Gründe der Nichtigerklärung durch den Gerichtshof in einem Urteil zu bestimmen (Urteil vom 28. Januar 2016‚ CM Eurologistik/GLS, C-283/14 und C-284/14, ECLI:EU:C:2016:57‚ Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung) und es ist möglich, dass eine vollständige und sofortige Erstattung der betreffenden Abgaben nicht erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, C-256/16, Rn. 70). Im vorliegenden Fall hat der Verstoß das Verfahren nicht derart beeinträchtigt, dass es insgesamt rechtswidrig wäre. Wie in den Erwägungsgründen 7 bis 10 dargelegt‚ konnte in diesem Fall der Verstoß gegen die Verfahrenserfordernisse behoben und die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften wieder eingeführt werden. Die Verpflichtungen beeinträchtigen nicht den Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher ebenfalls zurück.
(31)
Was das vierte Argument von Eurobolt angeht, so musste die Kommission, wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, die notwendigen Schritte unternehmen, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen. Die Entscheidung des obersten Gerichts der Niederlande, die darüber hinaus auch die Frage betraf, ob im Fall der Erstattung der Antidumpingzölle Zinsen zu zahlen wären, konnte die Kommission nicht von ihren sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Verpflichtungen entbinden. In jedem Fall griff die Kommission mit ihren Handlungen nicht in die Befugnisse der Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein, wie vom Gerichtshof in den beiden Rechtssachen C&J Clark International(18) und Deichmann(19) anerkannt wurde. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(32)
Der EFDA bedauerte, dass sein früherer Antrag auf Befreiung der Einführer von der Entrichtung von Antidumpingzöllen in den Fällen, in denen die Einführer nachweisen konnten, dass sie die gebotene Sorgfalt angewandt hatten um sicherzustellen, dass die eingeführte Ware rechtmäßig in Malaysia hergestellt worden sei, abgelehnt worden sei. Der EFDA ersuchte die Kommission, seine Bedenken erneut zu prüfen.
(33)
Wie in Erwägungsgrund 24 angeführt, gibt es keinen Spielraum für auf der gebührenden Sorgfalt des Einführers beruhende Befreiungen‚ wenn die Umgehung außerhalb der EU stattfindet (wie dies hier der Fall ist). Daher bestätigte die Kommission ihre frühere Ablehnung des Antrags des EFDA.
(34)
Aus den vorstehenden Gründen führten die nach der Unterrichtung abgegebenen Stellungnahmen nicht zu einer Änderung der in Erwägungsgrund 25 dargelegten Schlussfolgerung der Kommission.
(35)
Wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, wird nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(36)
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 966/2010 der Kommission vom 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 29).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 52 vom 27.2.2016, S. 24).

(6)

Rechtssache C-644/17, Eurobolt, ECLI:EU:C:2019:555.

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1036.

(8)

Rechtssache C-644/17, Eurobolt, ECLI:EU:C:2019:555, Rn. 51.

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1374 der Kommission vom 26. August 2019 zur Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, infolge des Urteils vom 3. Juli 2019 in der Rechtssache C-644/17, Eurobolt (ABl. L 223 vom 27.8.2019, S. 1).

(10)

Feststellungen, die mit dem fraglichen Urteil nicht angefochten wurden, behalten ihre volle Gültigkeit (vgl. entsprechend die Rechtssache T-650/17, Jinan Meide Casting Co. Ltd‚ ECLI:EU:T:2019:644‚ Rn. 333 bis 342).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). Siehe in diesem Zusammenhang die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1).

(12)

Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rechtssache C-256/16, Deichmann, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 44 bis 55.

(13)

Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rechtssache C-256/16, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 79 sowie Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2019‚ C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, EU:C:2019:508‚ Rn. 58.

(14)

Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rechtssache C-256/16, Deichmann, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 73; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2019, Rechtssache C-612/16, P&J Clark International, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 43.

(15)

Ebenda, Rn. 74; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2019, Rechtssache C-612/16, P&J Clark International, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 43.

(16)

Hoge Raad, Eurobolt/Staatssecretaris van Financiën‚ 29. November 2019, 15/04667 bis, NL:HR:2019:1875.

(17)

Siehe Urteile vom 2. Oktober 2003, Area Cova/Rat und Kommission, T-196/99, ECLI:EU:T:2001:281, Rn. 43; vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, ECLI:EU:T:2006:292, Rn. 127 und vom 13. November 2008, SPM/Rat und Kommission, T-128/05, ECLI:EU:T:2008:494, Rn. 127.

(18)

Urteil vom 19. Juni 2019, Rechtssache C-612/16, C&J Clark International, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 84 und 85.

(19)

Urteil vom 15. März 2018, Rechtssache C-256/16, Deichmann, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 84.

(20)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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