Artikel 10 VO (EU) 2020/672

Verwaltung der Darlehen

(1) Die Kommission trifft mit der Europäischen Zentralbank die für die Verwaltung der Darlehen notwendigen Modalitäten.

(2) Der begünstigte Mitgliedstaat eröffnet für die Verwaltung des erhaltenen finanziellen Beistands ein Sonderkonto bei seiner nationalen Zentralbank. Ferner überweist er die im Rahmen der Darlehensvereinbarung fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen 20 TARGET2‐Geschäftstage vor dem entsprechenden Fälligkeitstermin auf ein Konto bei dem Europäischen System der Zentralbanken.

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