Artikel 11 VO (EU) 2020/672
Beiträge zu dem Instrument in Form von Garantien der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten können zu dem Instrument beitragen, indem sie das von der Union eingegangene Risiko durch eine Rückgarantie absichern.
(2) Die Beiträge der Mitgliedstaaten erfolgen in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien.
(3) Die Kommission schließt mit jedem beitragenden Mitgliedstaat eine Vereinbarung über in Absatz 2 genannte unwiderrufliche, nicht an Auflagen geknüpfte und unmittelbar abrufbare Garantien. In solchen Vereinbarungen werden die Zahlungsbedingungen festgelegt.
(4) Der Abruf der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien erfolgt anteilig zu dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten relativen Anteil jedes Mitgliedstaats am Bruttonationaleinkommen der Union. Kommt ein Mitgliedstaat einem Abruf ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nach, so hat die Kommission das Recht, zusätzliche Garantien anderer Mitgliedstaaten abzurufen, um den entsprechenden Anteil des betreffenden Mitgliedstaats abzudecken. Solche Abrufe erfolgen anteilig zu dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten relativen Anteil jedes der anderen Mitgliedstaaten am Bruttonationaleinkommen der Union und werden ohne Berücksichtigung des relativen Anteils des betreffenden Mitgliedstaats angepasst. Der Mitgliedstaat, der dem Abruf nicht nachgekommen ist, bleibt weiterhin verpflichtet, diesem nachzukommen. Den anderen Mitgliedstaaten werden die zusätzlichen Beiträge aus den Beträgen, die die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat beigetrieben hat, zurückerstattet. Die von einem Mitgliedstaat abgerufene Garantie ist unter allen Umständen auf den Gesamtbetrag der von diesem Mitgliedstaat im Rahmen der in Absatz 3 genannten Vereinbarung geleisteten Garantie begrenzt.
(5) Bevor die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien abruft, wird von ihr nach eigenem Ermessen und in ihrer Verantwortung als Unionsorgan, das gemäß Artikel 317 AEUV mit der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union betraut ist, erwartet, dass sie prüft, inwieweit der bis zur Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen vorhandene Spielraum in dem Umfang ausgeschöpft werden kann, wie er von der Kommission unter Berücksichtigung unter anderem der gesamten Eventualverbindlichkeiten der Union, einschließlich der gemäß Verordnung (EG) Nr. 332/2002 eingeführten Zahlungsbilanzfazilität, und der Tragfähigkeit des Gesamthaushaltsplans der Union als tragfähig erachtet wird. Diese Prüfung berührt nicht den Charakter der unwiderruflichen, nicht an Auflagen geknüpften und unmittelbar abrufbaren Garantien, die nach Absatz 2 bereitgestellt werden. Beim Abruf der Garantien unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über den Umfang, zu dem der Spielraum ausgeschöpft worden ist.
(6) Die sich aus dem Abruf von den in Absatz 2 genannten Garantien ergebenden Beträge stellen externe zweckgebundene Einnahmen für das Instrument gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar.
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