Artikel 12 VO (EU) 2020/672
Verfügbarkeit des Instruments
(1) Das Instrument steht erst zur Verfügung, wenn alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 einen Beitrag in Höhe von mindestens 25 Prozent der in Artikel 5 genannten Obergrenze zu dem Instrument geleistet haben und der relative Anteil des Beitrags eines jeden Mitgliedstaats an den Gesamtbeiträgen der Mitgliedstaaten dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am Gesamtbruttonationaleinkommen der Union entspricht, wie es aus Teil A Tabelle 3 Spalte 1 ( „Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans” ) im Einnahmenteil des Haushalts für 2020 hervorgeht, der in dem am 27. November 2019 angenommenen Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020(1) festgelegt ist.
(2) Die Kommission unterrichtet den Rat, sobald das Instrument zur Verfügung steht.
(3) Der Zeitraum der Verfügbarkeit des Instruments, während dessen ein Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 gefasst werden kann, endet am 31. Dezember 2022.
(4) Wenn die Kommission in ihrem in Artikel 14 genannten Bericht zu dem Schluss kommt, dass die durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachte gravierende wirtschaftliche Störung, die sich auf die Finanzierung von in Artikel 1 genannten Maßnahmen auswirkt, weiterhin besteht, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, den Zeitraum der Verfügbarkeit des Instruments jeweils um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern.
Fußnote(n):
- (1)
Endgültiger Erlass (EU, Euratom) 2020/227 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (ABl. L 57 vom 27.2.2020, S. 1).
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