Artikel 13 VO (EU) 2020/672
Kontrollen und Prüfungen
(1) Die Darlehensvereinbarung enthält die notwendigen Bestimmungen über die in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verlangten Kontrollen und Prüfungen.
(2) Beruht ein gemäß Artikel 3 Absatz 1 eingereichter Antrag auf finanziellen Beistand ganz oder teilweise auf geplanten öffentlichen Ausgaben, unterrichtet der begünstigte Mitgliedstaat die Kommission alle sechs Monate über die Ausführung dieser geplanten öffentlichen Ausgaben.
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