Artikel 14 VO (EU) 2020/672
Berichterstattung
(1) Binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem das Instrument gemäß Artikel 12 verfügbar wird, und anschließend im Rahmen von Artikel 250 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle sechs Monate übermittelt die Kommission dem Rat, dem Europäischen Parlament, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Beschäftigungsausschuss einen Bericht über die Nutzung des finanziellen Beistands, einschließlich der ausstehenden Beträge und des geltenden Zeitplans für die Tilgung im Rahmen des Instruments, und den Fortbestand der außergewöhnlichen Ereignisse, die die Anwendung der vorliegenden Verordnung rechtfertigen.
(2) Dem in Absatz 1 genannten Bericht wird, falls erforderlich, ein Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Verlängerung des Zeitraums der Verfügbarkeit des Instruments beigefügt.
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