Artikel 2 VO (EU) 2020/672

Komplementarität des Instruments

Das Instrument soll die nationalen Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten ergänzen, indem die Mitgliedstaaten durch finanziellen Beistand dabei unterstützt werden, den unvermittelten und heftigen Anstieg ihrer tatsächlichen und möglicherweise auch ihrer geplanten öffentlichen Ausgaben zur Abmilderung der unmittelbaren wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitsbezogenen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Ausnahmesituation zu bewältigen.

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