Artikel 4 VO (EU) 2020/672

Form des finanziellen Beistands

Der finanzielle Beistand erfolgt in Form eines Darlehens, das dem betreffenden Mitgliedstaat von der Union gewährt wird. Zu diesem Zweck und gemäß einem nach Artikel 6 Absatz 1 gefassten Durchführungsbeschluss des Rates ist die Kommission befugt, zum günstigsten Zeitpunkt im Namen der Union Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union an den Märkten zu wahren.

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