Artikel 6 VO (EU) 2020/672

Verfahren für die Beantragung finanziellen Beistands

(1) Der finanzielle Beistand wird durch einen auf Vorschlag der Kommission gefassten Durchführungsbeschluss des Rates gewährt.

(2) Bevor die Kommission dem Rat einen solchen Vorschlag unterbreitet, konsultiert sie unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat, um sicherzugehen, dass dessen tatsächliche und möglicherweise auch geplante öffentliche Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie gegebenenfalls auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen zurückzuführen ist, die der um finanziellen Beistand ersuchende Mitgliedstaat aufgrund der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Ausnahmesituation getroffen hat. Zu diesem Zweck legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ausreichende Nachweise vor. Die Kommission vergewissert sich ferner, dass die prudentiellen Regeln gemäß Artikel 9 eingehalten sind.

(3) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsbeschluss des Rates umfasst:

a)
die Höhe des Darlehens, die maximale durchschnittliche Laufzeit, die Preisformel, die maximale Zahl der Tranchen, den Zeitraum der Verfügbarkeit sowie die sonstigen für die Gewährung des finanziellen Beistands notwendigen detaillierten Regeln;
b)
eine Beurteilung, ob der Mitgliedstaat die in Artikel 3 genannten Bedingungen einhält; und
c)
eine Beschreibung der nationalen Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen sowie gegebenenfalls der einschlägigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen, für die finanzieller Beistand gewährt werden kann.

(4) Bei der Annahme eines Durchführungsbeschlusses nach Absatz 1 berücksichtigt der Rat den bestehenden und erwarteten Bedarf des um Beistand ersuchenden Mitgliedstaats sowie die Anträge auf finanziellen Beistand nach dieser Verordnung, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden sollen, und wendet dabei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz an.

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