Artikel 9 VO (EU) 2020/672
Prudentielle Regeln für das Darlehensportfolio
(1) Der Anteil der Darlehen, die an die drei Mitgliedstaaten mit dem höchsten Darlehensanteil vergeben werden, darf nicht über 60 Prozent der in Artikel 5 genannten Obergrenze hinausgehen.
(2) Die von der Union in einem Jahr zahlbaren Beträge dürfen nicht über 10 Prozent der in Artikel 5 genannten Obergrenze hinausgehen.
(3) Erforderlichenfalls kann die Kommission die im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen durch die erneute Begebung von Anleihen ablösen.
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