Präambel VO (EU) 2020/697

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der COVID-19-Ausbruch hat schwerwiegende Auswirkungen auf den Seeverkehrssektor. Die schwerwiegenden Folgen für Dienstleistungen im Seeverkehr und für die Benutzung der Hafeninfrastruktur sind seit Anfang März 2020 allmählich überall spürbar geworden und dürften das ganze Jahr 2020 über anhalten. Ein Erlass, eine Aussetzung, eine Ermäßigung oder eine Stundung der Zahlungen von Hafeninfrastrukturentgelten könnte dazu beitragen, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schiffsbetreiber unter diesen außergewöhnlichen Umständen aufrechtzuerhalten.
(2)
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Hafeninfrastrukturentgelte erhoben werden. Die Verordnung (EU) 2017/352 sieht keine Ausnahme von dieser Pflicht zur Erhebung von Entgelten vor.
(3)
In Anbetracht der Schwere der Folgen des COVID-19-Ausbruchs ist es angemessen, dem Leitungsorgan eines Hafens oder der zuständigen Behörde zu erlauben, den Beschluss zu fassen, die Zahlung von Hafeninfrastrukturentgelten, die im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 fällig werden, zu erlassen oder sie auszusetzen, zu ermäßigen oder zu stunden. Diese Verordnung sollte jedoch nicht in die Organisation der Häfen durch die Mitgliedstaaten eingreifen. Daher sollten die Mitgliedstaaten weiterhin befugt sein können, Regelungen für die Annahme solcher Beschlüsse durch das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde festzulegen. Ein solcher Erlass bzw. eine solche Aussetzung, Ermäßigung oder Stundung der Zahlung von Hafeninfrastrukturentgelten sollte in transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Weise gewährt werden.
(4)
In Anbetracht der Dringlichkeit ist es außerdem angemessen, dem Leitungsorgan eines Hafens oder der zuständigen Behörde zu erlauben, von der in der Verordnung (EU) 2017/352 vorgesehenen Verpflichtung, die Nutzer von Hafeninfrastruktur über etwaige Änderungen der Art oder der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte mindestens zwei Monate vor dem Tag des Wirksamwerdens dieser Änderungen zu unterrichten, abzuweichen.
(5)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnung (EU) 2017/352 zur Reaktion auf die sich aus dem COVID-19-Ausbruch ergebenden Notsituation, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(6)
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den den vorgeschlagenen Maßnahmen zugrunde liegenden außergewöhnlichen Umständen infolge des COVID-19-Ausbruchs ergibt, und insbesondere um die notwendigen Maßnahmen in dem Interesse, zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Schiffsbetreiber beizutragen, schnell zu erlassen, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
(7)
Der unvorhersehbare und plötzliche Ausbruch von COVID-19 sowie die für den Erlass der entsprechenden Maßnahmen notwendigen Gesetzgebungsverfahren machten es unmöglich, solche Maßnahmen rechtzeitig zu erlassen. Aus diesem Grund sollten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die Hafeninfrastrukturentgelte gelten, die in einem gewissen Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Verordnung fällig wurden. Angesichts der Art dieser Bestimmungen führt ein solcher Ansatz nicht zu einer Verletzung der berechtigten Erwartungen der Betroffenen.
(8)
Die Verordnung (EU) 2017/352 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Mai 2020.

(2)

Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).

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