Artikel 10 VO (EU) 2020/698
Verlängerung der in der Richtlinie 2004/49/EG vorgesehenen Fristen
(1) Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG gelten die Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeit der betreffenden Sicherheitsbescheinigungen verlängert sich entsprechend.
(2) Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG gelten die Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsgenehmigungen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeit der betreffenden Sicherheitsgenehmigung verlängert sich entsprechend.
(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen oder von Sicherheitsgenehmigungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.
(4) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen oder von Sicherheitsgenehmigungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen.
Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.
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