Artikel 15 VO (EU) 2020/698

Verlängerung der in der Richtlinie (EU) 2016/1629 vorgesehenen Fristen

(1) Ungeachtet des Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/1629 gilt die Gültigkeitsdauer von Unionszeugnissen für Binnenschiffe, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert.

(2) Ungeachtet des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 gilt die Gültigkeitsdauer von in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Dokumenten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/87/EG vor dem 6. Oktober 2018 erteilt wurden und die andernfalls gemäß der genannten Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe oder von in Absatz 2 genannten Dokumenten aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

(4) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe oder von in Absatz 2 genannten Dokumenten voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen.

Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

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