Artikel 17 VO (EU) 2020/698

Verlängerung der in der Richtlinie 2005/65/EG vorgesehenen Fristen

(1) Ungeachtet des Artikels 10 der Richtlinie 2005/65/EG gelten die Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen, die andernfalls gemäß diesem Artikel zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um sechs Monate, jedoch keinesfalls länger als bis zum 30. November 2020, verlängert.

(2) Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 7 und des Anhangs III der Richtlinie 2005/65/EG gelten die Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen, die andernfalls gemäß dem genannten Anhang zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um sechs Monate, jedoch keinesfalls länger als bis zum 30. November 2020, verlängert.

(3) Für die Zwecke der Anforderung in Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG, wonach die Ausbildungsübungen mindestens einmal pro Kalenderjahr durchzuführen sind, gelten die Ausbildungsübungen, die im Jahr 2021 während des Zeitraums durchgeführt werden, für den der Antrag auf Verlängerung gemäß Absatz 4 dieses Artikels genehmigt wurde, auch als im Jahr 2020 durchgeführt.

(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen oder von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen oder die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume und Fristen beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020, auf die Fristen oder auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume von sechs Monaten oder auf eine Kombination aus diesen beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

(5) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 4 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 oder 2 genannten Zeiträume und Fristen zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Abschluss der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen oder von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen oder der Abschluss von Ausbildungsmaßnahmen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen.

Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

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