Artikel 3 VO (EU) 2020/698
Verlängerung der in der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Fristen
(1) Ungeachtet Artikel 7 der Richtlinie 2006/126/EG und Anhang I Nummer 3 der genannten Richtlinie gilt die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Ablaufdatum verlängert.
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Führerscheinen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 oder auf den Zeitraum von sieben Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.
(3) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 2 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Führerscheinen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen.
Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.
(4) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch den Ausbruch von COVID‐19 verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Erneuerung von Führerscheinen in dem Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 undurchführbar gemacht haben, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden, nachdem er zuerst die Kommission hiervon unterrichtet hat. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 den Absatz 1 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 verlassen haben, nicht behindern.
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