Artikel 4 VO (EU) 2020/698
Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Fristen
(1) Ungeachtet des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden die in Absatz 1 des Artikels vorgesehenen regelmäßigen Nachprüfungen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 im Einklang mit diesem Absatz hätten erfolgen müssen oder erfolgen müssten, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem sie gemäß dem genannten Artikel erforderlich gewesen wären.
(2) Ungeachtet des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ein Fahrer gemäß Absatz 1 des genannten Artikels zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 die Erneuerung seiner Fahrerkarte beantragt, spätestens zwei Monate nach Antragstellung eine neue Fahrerkarte aus. Bis der Fahrer von den Ausstellungsbehörden eine neue Fahrerkarte erhält, gilt für den Fahrer sinngemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass die Erneuerung der Fahrerkarte gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung beantragt worden ist.
(3) Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ein Fahrer gemäß Absatz 4 des genannten Artikels zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 den Ersatz seiner Fahrerkarte beantragt, spätestens zwei Monate nach Antragstellung eine Ersatzkarte aus. Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 darf der Fahrer seine Fahrt fortsetzen, bis er von den Ausstellungsbehörden eine neue Fahrerkarte erhält, sofern er nachweisen kann, dass sie bei ihrer Beschädigung oder Fehlfunktion der zuständigen Behörde zurückgegeben und eine Ersatzkarte beantragt wurde.
(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die regelmäßigen Nachprüfungen, die Erneuerung von Fahrerkarten oder der Ersatz von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August oder auf die geltenden Fristen für die Ausstellung einer neuen Fahrerkarte oder auf beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.
(5) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 4 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die regelmäßigen Nachprüfungen oder die Erneuerungen von Fahrerkarten oder der Ersatz von Fahrerkarten voraussichtlich noch undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen.
Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch den Ausbruch von COVID‐19 bedingten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die regelmäßigen Nachprüfungen, die Erneuerung von Fahrerkarten oder den Ersatz von Fahrerkarten in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 undurchführbar gemacht haben, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, nachdem er zuerst die Kommission hiervon unterrichtet hat. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 die Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1, 2 und 3 verlassen haben, nicht behindern.
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