Artikel 6 VO (EU) 2020/698
Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehenen Fristen
(1) Ungeachtet des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 darf in dem Fall, dass eine zuständige Behörde auf der Grundlage der Jahresabschlüsse oder Bescheinigungen nach Artikel 7 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der vorgenannten Verordnung für Geschäftsjahre, die den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ganz oder teilweise abdecken, feststellt, dass ein Verkehrsunternehmen die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung nicht erfüllt, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung gesetzte Frist zwölf Monate nicht überschreiten.
(2) Hat die zuständige Behörde vor dem 28. Mai 2020 festgestellt, dass ein Verkehrsunternehmen die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, und hat sie dem Verkehrsunternehmen eine Frist gesetzt, um Abhilfe zu leisten, so kann sie diese Frist ungeachtet des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung verlängern, sofern diese zum 28. Mai 2020 noch nicht abgelaufen ist. Diese Fristverlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten.
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