Artikel 8 VO (EU) 2020/698
Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgesehenen Fristen
(1) Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 gilt die Gültigkeitsdauer von Gemeinschaftslizenzen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer beglaubigter Kopien verlängert sich entsprechend.
(2) Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entscheidet die Genehmigungsbehörde über zwischen dem 12. Dezember 2019 und dem 31. August 2020 gestellte Genehmigungsanträge für Linienverkehr von Verkehrsunternehmen binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags. Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung zu einem solchen Antrag gemäß Absatz 1 des genannten Artikels ersucht wurde, der Genehmigungsbehörde binnen drei Monaten ihre Entscheidung über den Antrag mit. Erhält die Genehmigungsbehörde innerhalb von drei Monaten keine Antwort, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung erteilen. Die vorgesehene Fristverlängerung auf drei Monate für den Mitgliedstaat, um dessen Zustimmung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ersucht wurde, gilt für Anträge, die nach dem 27. März 2020 eingegangen sind.
(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf die Zeiträume zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder zwischen dem 12. Dezember 2019 und dem 31. August 2020 oder auf den Zeitraum von sechs Monaten oder auf eine Kombination aus diesen beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.
(4) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen.
Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.
(5) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch den Ausbruch von COVID‐19 verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, aufgrund derer die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 undurchführbar wurden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht anzuwenden, nachdem er zuerst die Kommission hiervon unterrichtet hat. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 den Absatz 1 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 verlassen haben, nicht behindern.
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