Artikel 1 VO (EU) 2020/699
Befristete Maßnahme in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE)
Europäische Gesellschaften (SE), die verpflichtet sind, im Jahr 2020 eine Hauptversammlung nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 abzuhalten, können abweichend von dieser Bestimmung die Versammlung innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abhalten, sofern die Versammlung bis zum 31. Dezember 2020 stattfindet.
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