Präambel VO (EU) 2020/699

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um den Ausbruch von COVID-19, der am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie erklärt wurde, einzudämmen, haben die Mitgliedstaaten eine Reihe beispielloser Maßnahmen eingeführt, insbesondere Ausgangsbeschränkungen und Maßnahmen zur sozialen Distanzierung von Personen.
(2)
Diese Maßnahmen können Gesellschaften und Genossenschaften daran hindern ihren rechtlichen Verpflichtungen aus dem nationalen Gesellschaftsrecht und dem Gesellschaftsrecht der Union nachzukommen, da es ihnen insbesondere erheblich erschwert ist, Haupt- bzw. Generalversammlungen abzuhalten.
(3)
Die Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene Sofortmaßnahmen ergriffen, um Gesellschaften und Genossenschaften zu unterstützen und ihnen die für die derzeitigen außergewöhnlichen durch die COVID-19-Pandemie verursachten Umstände erforderlichen Instrumente und Flexibilität an die Hand zu geben. Viele Mitgliedstaaten haben insbesondere die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren für die Abhaltung von Haupt- bzw. Generalversammlungen gestattet und die Fristen für die Abhaltung dieser Versammlungen im Jahr 2020 verlängert.
(4)
Europäische Gesellschaften (SE) sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates(1) und Europäische Genossenschaften (SCE) durch die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates(2) auf Unionsebene geregelt. Beide Verordnungen enthalten die Vorgabe, binnen sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres eine Haupt- bzw. eine Generalversammlung abzuhalten. Angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen durch die COVID-19-Pandemie verursachten Umstände sollte von dieser Vorgabe vorübergehend abgewichen werden können. Da die Abhaltung von Haupt- und Generalversammlungen wesentlich ist, um sicherzustellen, dass gesetzlich vorgeschriebene oder wirtschaftlich notwendige Entscheidungen rechtzeitig getroffen werden, sollte es den Europäischen Gesellschaften (SE) und den Europäischen Genossenschaften (SCE) gestattet werden, ihre Haupt- bzw. Generalversammlung binnen 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch am 31. Dezember 2020, abzuhalten. Da es sich bei dieser Ausnahmeregelung um eine durch die derzeitigen außergewöhnlichen durch die COVID-19-Pandemie verursachten Umstände bedingte befristete Maßnahme handelt, sollte sie nur für die Haupt‐ und Generalversammlungen gelten, die 2020 abgehalten werden müssen.
(5)
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht für den Erlass dieser Verordnung nur die in Artikel 352 genannten Befugnisse vor.
(6)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich vorübergehend eine von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 betreffend den Zeitpunkt der Abhaltung von Haupt- bzw. Generalversammlungen abweichende Notlösung für SEs und SCEs zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(7)
Da die Sechsmonatsfrist nach den Verordnungen (EG) Nr. 2157/2001 und (EG) Nr. 1435/2003 im Mai oder Juni 2020 abläuft und Einberufungsfristen berücksichtigt werden müssen, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.
(8)
Angesichts dieser Dringlichkeit wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).

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