Präambel VO (EU) 2020/703

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Dimethoat und Omethoat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt.
(2)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission(2) nicht erneuert.
(3)
Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat wurden im Hinblick auf die Verwendung bei Kirschen widerrufen. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Dimethoat und Omethoat festgelegten RHG bei Kirschen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.
(4)
Im Zusammenhang mit der Nichterneuerung der Genehmigung für Dimethoat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Prüfung der Risikobewertung für diesen Wirkstoff(3) vor. Dieser zufolge konnte die Behörde ein Risiko für die Verbraucher durch die Exposition gegenüber Rückständen von Dimethoat, bei dem ein gentoxisches Potenzial nicht ausgeschlossen werden konnte, und seinem Hauptmetaboliten Omethoat, der als in vivo mutagen eingestuft wurde, nicht ausschließen.
(5)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 39).

(3)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance dimethoate, EFSA Journal 2018;16(10):5454. http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/3869

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