Präambel VO (EU) 2020/705

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung der Untersuchung
(1)
Am 10. Oktober 2019 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von schwergewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „Korea” oder „betroffenes Land” ) in die Union ein. Die Einleitungsbekanntmachung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 26. August 2019 durch die European Thermal Paper Association (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die ein Anteil von mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier (im Folgenden „HWTP” oder „betroffene Ware” ) entfällt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
(3)
Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise dafür, dass bestimmte Anforderungen nicht erfüllt sind. Eine dieser Anforderungen besteht — wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dargelegt — darin, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird. Die Einfuhren von HWTP aus Korea gingen in den vier Monaten nach Einleitung der Untersuchung im Vergleich zum Untersuchungszeitraum (unter Berücksichtigung derselben Zeitspanne) deutlich zurück (um 81 %). Die nach Einleitung der Untersuchung erhobenen Daten basierten auf den TARIC-Codes, die für die betroffene Ware bei der Einleitung der Untersuchung erstellt wurden. Verglichen wurden diese Daten mit den durchschnittlichen Einfuhren des einzigen koreanischen Ausführers über vier Monaten im UZ. Die Bedingungen für eine zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung wurden aus diesem Grund nicht erfüllt. Es erfolgte keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung durch die Kommission, da die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d genannte Bedingung eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren nicht erfüllt war.
1.2.
Interessierte Parteien
(4)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten (ausführenden) Hersteller und die Behörden der Republik Korea sowie ihr bekannte Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender und Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(5)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
(6)
Es fanden zwei Anhörungen mit der Kommission statt. Während der am 5. Dezember 2019 auf Antrag des mitarbeitenden ausführenden Herstellers Hansol group und ihres verbundenen Einführers in der Union geführten Anhörung äußerten sich einige Verwender und Vertreter der koreanischen Regierung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Markt der Union für HWTP, zu Schädigungen und Schadensursachen sowie zu rechtlichen Fragen und/oder dem Unionsinteresse. Während der am 7. Januar 2020 auf Antrag des Antragstellers geführten Anhörung haben dieser und einige seiner Mitglieder Aspekte im Zusammenhang mit Schädigungen, Schadensursachen und dem Unionsinteresse ausgearbeitet. Die bei diesen Anhörungen geäußerten Stellungnahmen sind in dieser Verordnung enthalten.
1.3.
Stichprobenverfahren
(7)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.3.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(8)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie beschlossen hatte, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, und dass sie zu diesem Zweck eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die vorläufige Stichprobe auf der Grundlage der von den Unionsherstellern im Rahmen der Analyse zur Prüfung der Repräsentativität vor der Einleitung gemeldeten Produktion und Verkaufsmenge in der Union. Die so ermittelte vorläufige Stichprobe umfasste drei Unionshersteller in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die nach den verfügbaren Informationen 58,2 % der geschätzten Gesamtproduktion und 57,5 % der Gesamtverkäufe in der Union entfielen. Die Einzelheiten zu dieser vorläufigen Stichprobe wurden von der Kommission in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar gemacht; die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen.
(9)
Zwei interessierte Parteien übermittelten Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe. Der Antragsteller unterstützte die vorgeschlagene Stichprobe uneingeschränkt. Der ausführende Hersteller Hansol Paper Co., Ltd. machte geltend, die vorgeschlagene Stichprobe sei nicht repräsentativ, da sie zwei verbundene Unternehmen mit Sitz im selben Land umfasse. Hansol Paper Co., Ltd. führte ferner an, dass die vorläufige Stichprobe keine angemessene geografische Verteilung gewährleiste, und schlug vor, das in Frankreich ansässige Unternehmen Ricoh in die Stichprobe aufzunehmen.
(10)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die beiden in Deutschland ansässigen Hersteller die größten Hersteller der gleichartigen Ware in der Europäischen Union sind (auf sie entfielen im Untersuchungszeitraum zusammen rund 47 % der Gesamtproduktion und 44 % der Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware in der Union) und dass Deutschland das höchste Produktionsvolumen und die meisten Hersteller der gleichartigen Ware konzentriert sind. Darüber hinaus gab das Unternehmen Ricoh an, dass es zwar den Antrag unterstütze, jedoch nicht dazu in der Lage sei, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.
(11)
Die aus drei Unionsherstellern bestehende vorläufige Stichprobe wurde daher bestätigt. Die endgültige Stichprobe, die sich aus der Kanzan Spezialpapiere GmbH und der Mitsubishi HiTec Paper Europe GmbH in Deutschland sowie der Jujo Thermal Ltd. in Finnland zusammensetzte, wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.
1.3.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(12)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.
(13)
Zwei unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl eingegangener Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Zu dieser Entscheidung gingen keine Stellungnahmen ein.
1.4.
Fragebogenantworten
(14)
Die Kommission forderte die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die beiden unabhängigen Einführer, die die Stichprobenfragebögen ausgefüllt hatten, und die Hansol group, den bekannten ausführenden Hersteller in Korea, dazu auf, die entsprechenden online zur Verfügung gestellten Fragebögen auszufüllen.
(15)
Am 20. Oktober 2019 beantragte der ausführende Hersteller für drei verbundene (Lohn-)Veredelungsunternehmen, davon befreit zu werden, Anhang I des Hauptfragebogens ausfüllen zu müssen. Angesichts der vorgelegten Informationen stimmte die Kommission dem Antrag am 24. Oktober 2019 vorläufig zu.
(16)
Beantwortet wurde der Fragebogen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, von dem unabhängigen Einführer Ritrama S.p.A., dem ausführenden Hersteller Hansol Paper Co., Ltd (im Folgenden „Hansol Paper” ) und von dessen verbundenem Einführer, der Hansol Europe B.V. (im Folgenden „Hansol Europe” ). Außerdem übermittelten zwei Verwender eine Fragebogenantwort.
1.5.
Kontrollbesuche
(17)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen/Unternehmenseinheiten wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.6.
Datendarstellung
(18)
Angesichts der begrenzten Anzahl von Parteien, die Daten übermittelt haben, sind einige der nachstehend aufgeführten Zahlen aus Gründen der Vertraulichkeit in Form von Spannen angegeben(3).
1.7.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(19)
Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(20)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmtes schwergewichtiges Thermopapier, definiert als Thermopapier mit einem Gewicht von mehr als 65 g/m2, das in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr verkauft wird, mit einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen” ), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung (d. h. einer Mischung aus Pigmenten und einem Entwickler, die bei Anwendung von Wärme reagiert und eine Abbildung erzeugt) auf einer oder beiden Seiten, mit oder ohne Deckschicht, mit Ursprung in der Republik Korea und derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex48099000, ex48115900 und ex48119000 (TARIC-Codes 4809900020, 4811590020 und 4811900020) (im Folgenden „betroffene Ware” ).
(21)
Bei HWTP handelt es sich um Spezialpapier. Es hat eine thermoaktive Beschichtung, die bei Anwendung von Wärme durch Drucker mit Thermodruckköpfen reagiert und eine Abbildung erzeugt. HWTP wird hauptsächlich für selbstklebende Etiketten für Verpackungen, Tickets und Anhänger im elektronischen Handel verwendet.
(22)
HWTP kann mit verschiedenen Arten von Entwicklern hergestellt werden: mit Entwicklern, die (bis)phenolhaltige Stoffe wie Bisphenol A und Bisphenol S enthalten ((bis)phenolhaltiges HWTP), oder mit Entwicklern, die kein Phenol enthalten (phenolfreies HWTP). Alle Arten sind von dieser Untersuchung betroffen. Die Kommission merkt jedoch an, dass die Verwendung von Bisphenol A in HWTP in der Union seit dem 2. Januar 2020 verboten ist(4).
2.2.
Gleichartige Ware
(23)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
(24)
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
3.
DUMPING
3.1.
Normalwert
(25)
Während des Untersuchungszeitraums war Hansol Paper anscheinend der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware im betroffenen Land.
(26)
Die Kommission prüfte zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe von Hansol Paper repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von Hansol Paper getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.
(27)
Anschließend ermittelte die Kommission die von Hansol Paper auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen mit repräsentativen Inlandsverkäufen identisch oder vergleichbar waren.
(28)
Dann prüfte die Kommission, ob die von Hansol Paper getätigten Inlandsverkäufe jedes Warentyps, der mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass ein Warentyp (auf den 25 bis 45 % der gesamten Inlandsverkäufe von Hansol Paper auf dem Inlandsmarkt entfielen) in Mengen verkauft wurde, die weniger als 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachten. Für diesen Warentyp wurde der Normalwert — wie in den Erwägungsgründen 33 bis 34 erläutert — rechnerisch ermittelt.
(29)
Danach ermittelte die Kommission für den fraglichen Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.
(30)
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(31)
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.
(32)
Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen in dem Untersuchungszeitraum, sofern
(33)
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass 60 bis 80 %(5) aller Inlandsverkäufe des Warentyps, der mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.
(34)
Für diejenigen Warentypen ohne Verkäufe oder mit unzureichenden Verkäufen der gleichartigen Ware in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt ermittelte die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.
(35)
Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts wurde zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet:
3.2.
Ausfuhrpreis
(36)
Hansol Paper wickelte Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder indirekt über Hansol Europe, einem verbundenen Einführer in der Union, ab.
(37)
Im Fall direkter Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(38)
Bei Verkäufen der betroffenen Ware in die Union über das als Einführer fungierende Unternehmen Hansol Europe wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. Der Verkaufspreis, der von der verbundenen Partei bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer berechnet wurde, wurde wieder auf die Stufe ab Werk gebracht, indem die VVG-Kosten der verbundenen Partei, ein angemessener Gewinnbetrag und die Transportkosten abgezogen wurden.
(39)
In Bezug auf die verwendete Gewinnspanne hat die Kommission im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte(6) nicht die Gewinnspanne des verbundenen Unternehmens verwendet, da diese als unzuverlässig angesehen wird. Nur eine Partei hatte einen Fragebogen für unabhängige Einführer in der Union ausgefüllt und erklärte sich bereit, die mit ihren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware erzielte Gewinnspanne offenzulegen. Der Gewinn von Hansol Europe wurde daher vorläufig durch die Gewinnspanne dieser Partei ersetzt.
3.3.
Vergleich
(40)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.
(41)
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen. Beim Normalwert wurden Berichtigungen für Transport-, Verpackungs- und Kreditkosten vorgenommen. Beim Ausfuhrpreis wurden Berichtigungen für Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, für Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie für Bankgebühren, Provisions- und Jahresend-Rabatte vorgenommen, wenn diese den Untersuchungsergebnissen zufolge angemessen, korrekt und durch stichhaltige Beweise belegt waren.
3.4.
Dumpingspanne
(42)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert des jeweiligen Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(43)
Auf dieser Grundlage beläuft sich die vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, auf 22,3 %.
(44)
Bei allen anderen ausführenden Herstellern in der Republik Korea (falls vorhanden) ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut den Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt wurden.
(45)
Die Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren von Hansol Paper 100 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren aus dem betroffenen Land in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage entschied die Kommission, die residuale Dumpingspanne in Höhe der Dumpingspanne des mitarbeitenden ausführenden Herstellers festzusetzen.
(46)
Die ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(47)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von sieben bekannten Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(48)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug 214227 Tonnen. Die Kommission stellte die Zahl auf der Grundlage der vom Antragsteller gegebenen Fragebogenantwort, die mit den einzelnen Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe abgeglichen wurden, fest. Wie in den Erwägungsgründen 8 und 11 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 58,2 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.
4.2.
Unionsverbrauch
(49)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union, der Schätzungen des Antragstellers zu den Einfuhren von HWTP aus anderen Ländern und der Verkäufe des einzigen koreanischen ausführenden Herstellers in der Union, wie in dessen Fragebogenantwort angegeben.
(50)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(51)
Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum leicht um 1 %. Der Unionsverbrauch stieg von 2016 bis 2018 um 5 % und nahm dann im Untersuchungszeitraum um 4 % ab.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(52)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der vom einzigen koreanischen ausführenden Hersteller übermittelten Fragebogenantworten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt.
(53)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
(54)
Insgesamt stiegen die koreanischen Einfuhren im Bezugszeitraum um 83 %. Nach einem Rückgang um 31 % im Jahr 2017 stiegen die Einfuhren aus der Republik Korea von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum erheblich an, und zwar um 165 %. Insgesamt stieg ihr Marktanteil im gesamten Zeitraum um 80 %, wobei der stärkste Zuwachs zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum zu verzeichnen war (+ 165 %).
4.3.2.
Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(55)
Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand der vom ausführenden Hersteller übermittelten Fragebogenantworten.
(56)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:
(57)
Die Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land stiegen 2018 gegenüber dem Vorjahr plötzlich um 17 Prozentpunkte und im Bezugszeitraum um insgesamt 34 %.
(58)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
(59)
Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum hypothetisch erzielten Umsatzes. Es ergab sich für die Einfuhren aus dem betroffenen Land eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 11,1 %. Bei rund 99,4 % der Einfuhrmengen wurde eine Preisunterbietung festgestellt.
4.4.
Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1.
Allgemeine Anmerkungen
(60)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(61)
Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(62)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten in der Fragebogenantwort des Antragstellers. Diese Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(63)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.
(64)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(65)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(66)
Die Produktion von HWTP ist mit hohen Fixkosten verbunden. Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 2 % zurück, wobei seit 2017 ein noch stärkerer Rückgang um 6 Prozentpunkte zu verzeichnen war. Die Produktionskapazität stieg um 6 %. Der Rückgang der Kapazitätsauslastungsrate um 8 % im gesamten Zeitraum hängt sowohl mit der sinkenden Produktionsmenge als auch mit der Zunahme der Produktionskapazität zusammen.
4.4.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(67)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(68)
Obwohl die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union von 2016 bis 2017 um 9 % stieg, ging sie seither kontinuierlich zurück (um 2 % im Bezugszeitraum); die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging in gleicher Weise zurück.
(69)
Im Bezugszeitraum wies der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union an den Verkaufsmengen eine ähnliche Entwicklung auf. Er ging um 3 % zurück
4.4.2.3.
Wachstum
(70)
Der Unionsverbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum leicht um etwa 1 %, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum um 2 % leicht zurückging. Der Wirtschaftszweig der Union büßte Marktanteile ein — anders als die Einfuhren aus dem betroffenen Land, deren Marktanteile im Bezugszeitraum erheblich wuchsen und den gesamten Verbrauchszuwachs auf sich konzentrierten.
4.4.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(71)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(72)
Das Beschäftigungsniveau im Wirtschaftszweig der Union blieb im gesamten Bezugszeitraum mit einem leichten Anstieg um 2 % relativ konstant. Dieser Trend ist durch den kontinuierlichen Produktionsprozess von HWTP zu begründen, der in hohem Maße automatisiert, kontinuierlich und weitgehend rationalisiert ist. Die Produktion von Thermopapier ist mit hohen Fixkosten verbunden. Maschinen können ohne erhebliche Auswirkungen auf den Produktionsprozess nicht ohne Weiteres gestoppt werden. Anstatt die Zahl der Beschäftigten an einer bestimmten Maschine zu verringern, wird daher einfach eine andere Papiersorte hergestellt. Das Beschäftigungsniveau richtet sich folglich nach der Produktion verschiedener Papiersorten und der Aufteilung der Produktion zwischen diesen Sorten. Der Wirtschaftszweig der Union war darum bemüht, trotz sinkender Rentabilität Arbeitsplätze zu erhalten.
4.4.2.5.
Höhe der Dumpingspanne
(73)
Die Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der steigenden Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht unerheblich.
4.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(74)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(75)
Im Bezugszeitraum stiegen der durchschnittliche Verkaufsstückpreis um 14 % und die Herstellstückkosten um 23 %. Dieser Anstieg der Herstellkosten war vor allem auf die gestiegenen Kosten für den chemischen Leukofarbstoff (im Folgenden „ODB2” ) zurückzuführen, der während des Produktionsprozesses von HWTP auf die Beschichtung aufgetragen wird. Ende 2017 und im Laufe des Jahres 2018 führte die vorübergehende Schließung von ODB2-Produktionsstätten in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) zu einer akuten weltweiten Verknappung dieser Chemikalie. Infolgedessen schnellten die Herstellkosten ab dem vierten Quartal 2017 und über das gesamte Jahr 2018 in die Höhe, was sich auf den UZ auswirkte.
(76)
Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Verkaufsstückpreis und den Produktionsstückkosten zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Korea nicht in der Lage war, den Anstieg der Herstellkosten vollständig auszugleichen.
4.4.3.2.
Arbeitskosten
(77)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(78)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 4 %. Die Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich insbesondere im Jahr 2017, als sowohl Produktion als auch Produktivität stiegen.
4.4.3.3.
Lagerbestände
(79)
Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(80)
Im Bezugszeitraum stiegen die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union erheblich und erreichten im UZ gegenüber 2016 ein Wachstum von 19 %.
4.4.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(81)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(82)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität ging im Bezugszeitraum um fast 70 % drastisch zurück, da der Wirtschaftszweig nicht in der Lage war, die steigenden Herstellkosten durch höhere Verkaufspreise auszugleichen. Durch den erheblichen Preisdruck, dem der Wirtschaftszweig der Union insbesondere von 2017 bis zum UZ aufgrund der steigenden Einfuhren aus Korea ausgesetzt war, konnte dieser vom leicht steigenden Unionsverbrauch nicht profitieren.
(83)
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung beim Nettocashflow folgte einem deutlichen Abwärtstrend, der hauptsächlich auf die sinkende Rentabilität zurückzuführen ist.
(84)
Das Niveau der jährlichen Investitionen (auch für andere Waren als HWTP) stieg im Bezugszeitraum um 137 %. Das erhöhte Investitionsniveau führte jedoch nicht zu entsprechenden Kapazitätssteigerungen für HWTP (siehe Tabelle 4). Die Investitionen in HWTP zielten lediglich darauf ab, die vorhandenen Kapazitäten zu erhalten und bei Bedarf notwendige Produktionsanlagen zu ersetzen. Bei der Herstellung von HWTP handelt es sich um einen Wirtschaftszweig mit intensiver Beanspruchung von Anlagen. Der Wirtschaftszweig der Union hat regelmäßig verschlissene und unbrauchbar gewordene Maschinen zu ersetzen. Nur ein Unionshersteller investierte in eine neue Produktionslinie (Mahl- und Beschichtungsmaschine) und damit in zusätzliche Kapazitäten, die hauptsächlich für andere Waren als HWTP verwendet werden sollen.
(85)
Das Gesamtinvestitionsniveau war im Vergleich zu den Gesamtkosten für die Errichtung einer neuen Produktionslinie unbedeutend. Bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen blieben die Investitionen unter der Abschreibungsrate. In ihrer Entscheidung über leichtgewichtiges Thermopapier(7) (im Folgenden „LWTP” ) vertrat die Kommission die Auffassung, dass trotz der Tatsache, dass sich die Investitionen verdoppelten, das absolute Investitionsniveau begrenzt blieb, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Wert einer neuen Produktionslinie für LWTP auf 120 Mio. EUR geschätzt wird. Da HWTP mit denselben Maschinen wie LWTP hergestellt wird und die Gesamtinvestitionsniveaus für HWTP sogar noch niedriger waren als die während der Untersuchung der Kommission ermittelten Investitionen in LWTP (im UZ beliefen sich die Investitionen in HWTP auf 6,5 bis 7,0 Mio. EUR gegenüber 4,5 bis 9,0 Mio. EUR für Investitionen in LWTP im Jahr 2015, d. h. im UZ der LWTP-Untersuchung), kann der Schluss gezogen werden, dass das Investitionsniveau des Wirtschaftszweigs der Union schadensverursachend niedrig war.
(86)
Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Diese entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ, was den Trend für die Rentabilität und den Cashflow widerspiegelt. Insgesamt investierten die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller so viel, wie zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich war.
4.4.4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(87)
Im Bezugszeitraum war die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf preisbezogene Schadensindikatoren wie Rentabilität oder Cashflow bedeutend und offensichtlich.
(88)
Überdies gingen in Bezug auf die mengenbezogenen Schadensindikatoren sowohl die Verkaufsmenge als auch der Marktanteil der Unionshersteller seit 2017 um 10 Prozentpunkte zurück, somit war die Verkaufsmenge im UZ im Vergleich zu 2016 sogar noch niedriger. Demgegenüber konnte der einzige koreanische Ausführer seine Ausfuhren im Bezugszeitraum nahezu verdoppeln und seinen Marktanteil um fast 5 Prozentpunkte erheblich steigern. Besonders bemerkenswert war der Anstieg im Untersuchungszeitraum 2017. Der koreanische Ausführer hat seine Ausfuhren und seinen Marktanteil beinahe verdreifacht. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich infolge des Anstiegs der gedumpten Einfuhren erheblich.
(89)
Durch die Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung bestand kaum eine Möglichkeit für Investitionen in neue und innovative Produktionsprozesse für HWTP. Im Bezugszeitraum investierte der Wirtschaftszweig der Union in der Mindesthöhe, die notwendig war, um veraltete Ausrüstungen zu modernisieren bzw. zu ersetzen und die nach den Umweltvorschriften erforderlichen technischen Modernisierungen vorzunehmen. Trotz konkreter Maßnahmen des Wirtschaftszweigs der Union hinsichtlich der Optimierung interner Abläufe zur Verbesserung der Leistung insgesamt im Bezugszeitraum verschlechterte sich seine Lage deutlich, insbesondere im Hinblick auf Rentabilität und Einbußen beim Marktanteil.
(90)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission daher in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5.
SCHADENSURSACHE
(91)
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Zu diesen Faktoren zählen Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der Anstieg der Rohstoffpreise, der Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Union angeblich nicht in der Lage war, die Nachfrage nach Waren zu decken, die frei von Bisphenol A (im Folgenden „BPA-frei” ) sind, sowie der inländische Wettbewerb zwischen den Unionsherstellern.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(92)
Zwischen dem Anstieg der Einfuhren aus Korea und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union bestand ein eindeutiger Zusammenhang. Die Einfuhren aus Korea nahmen im gesamten Bezugszeitraum um 83 % zu. Der erhebliche Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus Korea wirkte sich eindeutig zulasten des Wirtschaftszweigs der Union aus, dessen Marktanteil im gesamten Bezugszeitraum um 3 % und seit 2017 um 10 % zurückging.
(93)
Die koreanischen Preise lagen durchweg deutlich unter den Unionspreisen. Die Preise der Einfuhren aus Korea unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Preisunterbietungsspanne von 11,1 % im UZ. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, den Anstieg der Herstellkosten in seinen Verkaufspreisen in der Union zu berücksichtigen, was den Preisdruck durch die betreffenden Einfuhren belegt. Diese Situation hatte schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, die im Untersuchungszeitraum auf ein sehr niedriges Niveau zurückging.
(94)
Angesichts des klar festgestellten zeitlichen Zusammenfallens zwischen einerseits den ständig zunehmenden gedumpten Einfuhren zu Preisen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Unionspreise unterboten, und andererseits der Stagnation der Verkaufsmengen, dem Verlust von Marktanteilen und der sinkenden Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sind.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Einfuhren aus anderen Drittländern
(95)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(96)
Für die Jahre vor dem Untersuchungszeitraum stützten sich die Einfuhrmengen aus Drittländern auf den Antrag. Für den UZ wurde die Menge berechnet, indem die Daten aus dem Antrag von 2018 mit der Abweichung zwischen 2018 und dem UZ (-0,1 %) aus den Eurostat-Daten zu den KN-Codes 48099000, 48115900 und 48119000 multipliziert wurden. Der Preis basierte im gesamten Bezugszeitraum auf Eurostat-Daten, wobei als bester Näherungswert die Differenzierung der koreanischen Preise zwischen der betroffenen Ware und den anderen Waren, die unter denselben KN-Codes eingereiht werden, zugrunde gelegt wurde. Daher wurde eine Berichtigung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den von Eurostat ausgewiesenen Preisen für Korea und den tatsächlichen Verkaufspreisen des koreanischen ausführenden Herstellers vorgenommen.
(97)
Die Einfuhren aus anderen Drittländern gingen im Bezugszeitraum mengenmäßig um 31 % zurück, ihr Marktanteil in der Union um 32 %. Diese Einfuhrmengen wurden zu etwas niedrigeren Preisen als den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union, aber weit über dem Durchschnittspreis des koreanischen Ausführers verkauft. Die Einfuhren aus anderen Drittländern litten daher ebenfalls unter dem Anstieg der koreanischen Einfuhren.
(98)
Der ausführende Hersteller brachte vor, die Einfuhren aus der VR China hätten zu niedrigeren Preisen beigetragen und den bereits durch die aggressive Preispolitik bestimmter Unionshersteller ausgelösten Preisdruck verstärkt. Die Einfuhrmengen aus der VR China waren mit 1500 bis 2500 Tonnen im Jahr 2018 sehr gering(8). Der Marktanteil dieser Einfuhren wurde auf rund 1 % des Unionsverbrauchs geschätzt. Im Vergleich dazu beliefen sich die überprüften Einfuhren aus Korea in jenem Jahr auf 15500 bis 17500 Tonnen. Die derart geringen Einfuhrmengen aus der VR China hatten im Bezugszeitraum keine spürbaren Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus waren die Preise dieser Einfuhren in die Union nach der in Erwägungsgrund 96 beschriebenen Methode deutlich höher als die Preise der Einfuhren aus Korea und ähnlich hoch wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.
(99)
Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Drittländern keine Schädigung der Unionshersteller verursacht haben dürften und dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächen.
5.2.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(100)
Die Ausfuhrmenge (Verkäufe an unabhängige Abnehmer) des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(101)
Im Bezugszeitraum ging die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer um 14 % zurück. Die Preise stiegen um 16 %. Der Anteil der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union an der gesamten Verkaufsmenge ging im Bezugszeitraum um rund 10 % zurück und erreichte im UZ 17,7 %. Die Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union waren daher nur begrenzt.
(102)
Vorläufig wurde der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keine erheblichen Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union haben konnte und den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächt.
5.2.3.
Anstieg der Rohstoffpreise
(103)
Die vorübergehende Schließung von Produktionsstätten in der VR China in den Jahren 2017 und 2018 führte Ende 2017 und im Jahr 2018 zu einer Verknappung des chemischen Inputs ODB2. Die Preise für ODB2 sind zwischen September 2017, als die ersten chinesischen Werke geschlossen wurden, und Anfang 2018 um rund 500 % gestiegen. Je nach Qualität der betroffenen Ware(9) entfielen auf diese Chemikalie 7 bis 15 % der gesamten Herstellkosten von HWTP im Untersuchungszeitraum(10). Diese Verknappung wirkte sich auf die Kostenstruktur der Thermopapierindustrie weltweit aus, da alle Hersteller von HWTP, auch in Korea, gleichermaßen betroffen waren.
(104)
Der ausführende Hersteller brachte vor, dass ein Anstieg der Rohstoffpreise, insbesondere aufgrund einer Verknappung von ODB2 in Verbindung mit langfristigen Verträgen, eine geringere Rentabilität und eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht habe. Der Wirtschaftszweig der Union sei aufgrund der langfristigen Lieferverträge für HWTP nicht in der Lage gewesen, den Anstieg der Herstellkosten im Verkaufspreis zu berücksichtigen. Er habe sich daher aufgrund der Flexibilität des Liefermarkts für LWTP auf dieses Segment konzentriert, da die Preise nicht langfristig ausgehandelt werden.
(105)
Angesichts dieser Situation und entgegen den Behauptungen des ausführenden Herstellers konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise fast sofort erhöhen, da er durch keine langfristigen Verträge mit seinen Abnehmern gebunden war, sondern vielmehr flexible „Gentlemen’s Agreements” bestanden. Die überwiegende Mehrheit der Abnehmer, einschließlich großer Laminierbetriebe, akzeptierte eine sofortige Preiserhöhung nach der ODB2-Krise.
(106)
Da die steigenden Herstellkosten jedoch zeitlich mit dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Korea zusammenfielen, konnten die europäischen Hersteller nicht den gesamten Anstieg ihrer Produktionskosten an ihre Abnehmer weitergeben. Sie konnten ihre Verkaufspreise nur teilweise anheben, um den Anstieg der Rohstoffpreise auszugleichen(11). Durch die gedumpten Einfuhren waren sie gezwungen, einen Großteil der Kostensteigerungen aufzufangen. Der koreanische ausführende Hersteller konnte den Kostenanstieg an seine Abnehmer weitergeben, da er die Verkaufspreise im Bezugszeitraum um 34 % erhöhte. Da die koreanischen Preise durchweg unter den Unionspreisen lagen und gedumpt waren, hinderten sie den Wirtschaftszweig der Union daran, den Kostenanstieg vollständig weiterzugeben. Angesichts des aggressiven Preisverhaltens des koreanischen ausführenden Herstellers konnte der Wirtschaftszweig der Union den Anstieg der Herstellkosten nur zu etwa 50 % in seinen Verkaufspreisen in der Union berücksichtigen.
(107)
Als weiteren Beleg für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den zunehmenden gedumpten Einfuhren aus Korea und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wurde ein Vergleich mit der Leistung in Bezug auf LWTP vorgenommen. Bei der Herstellung von HWTP und LTWP wurden in der Tat identische Technologien und Maschinen eingesetzt; beide verwendeten die gleichen Inputwaren und wiesen ähnliche Marktmerkmale auf. LWTP war in ähnlichem Maße wie die betroffene Ware von dem Anstieg der Rohstoffkosten betroffen. Im UZ unterlagen die Einfuhren von LWTP aus Korea Antidumpingzöllen.
(108)
Zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller produzierten und verkauften im Bezugszeitraum außerdem erhebliche Mengen von LWTP. Im UZ lag die mit HWTP erzielte Gewinnspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zwischen 2 und 5 %. Dieser Wert liegt deutlich unter der für andere hergestellte Waren (an denen LWTP einen großen Anteil hat) überprüften Gewinnspanne, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern 2018 und während des UZ erwirtschaftet wurde, obwohl die Preise für ODB2 zu diesem Zeitpunkt ihren Höchststand erreichten. Die Unionshersteller waren in der Lage, den Anstieg der Inputkosten auf einem nicht durch Einfuhren zu unfairen Preisen verzerrten Markt aufrechtzuerhalten(12). Dies zeigt, dass der durch gedumpte Einfuhren ausgelöste Preisdruck die sinkende Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union für HWTP verursacht.
(109)
Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Mangels an ODB2 nicht in der Lage sei, die Nachfrage auf dem Unionsmarkt zu decken, und fügte hinzu, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2018 und im UZ aufgrund der Verknappung von ODB2 zurückgegangen sei. Der Wirtschaftszweig der Union verfügte jedoch über mehr als ausreichende Kapazitätsreserven, um die Nachfrage zu decken (siehe Erwägungsgrund 65), und die Untersuchung der Kommission ergab, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aufgrund von fehlendem ODB2 jemals eine Bestellung abgelehnt hat.
(110)
Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass der Anstieg des Preises von ODB2 den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächte.
5.2.4.
Angebliche Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, die Nachfrage nach BPA-freien Waren zu decken
(111)
Der ausführende Hersteller brachte vor, dass der langsame Umstieg des Wirtschaftszweigs der Union auf BPA-freie Waren die Ursache für seine angeblich niedrigen Verkaufszuwächse sei.
(112)
Erstens ergab die Untersuchung, dass die meisten europäischen Hersteller bereits seit über 20 Jahren BPA-freie Waren herstellen(13).
(113)
Darüber hinaus brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, wie sich anhand seiner Verkäufe im UZ zeigte, dass er BPA-haltiges Papier weiterhin verkaufe, da eine anhaltende Nachfrage nach dieser Sorte Papier bestehe, was auf den günstigeren Preis BPA-haltiger Waren zurückzuführen sei(14). Verwender von HWTP wie Laminierbetriebe und (Lohn-)Veredelungsunternehmen hätten weiterhin BPA-haltiges HWTP bestellt, obwohl BPA-freie Alternativen verfügbar gewesen wären. Dies stützte die Behauptung des Wirtschaftszweigs der Union, dass die Abnehmer sich aufgrund des höheren Preises für BPA-freie Alternativen dafür entschieden hätten, die Umstellung so lange wie möglich (in der Praxis bis Mitte 2019) aufzuschieben.
(114)
Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass es den Unionsherstellern zu irgendeinem Zeitpunkt an BPA oder Bisphenol S (im Folgenden „BPS” ) (dieser Entwickler ersetzt BPA größtenteils ab 2020, wurde aber bereits 2018 in großem Umfang verwendet) mangelte. Im UZ verkauften sowohl der koreanische Ausführer als auch die Unionshersteller erhebliche Mengen an BPA- und BPS-haltigem HWTP.
(115)
Daher war der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum in der Lage, BPA-freie Waren zu liefern. Seine Verkäufe von BPA-freien Waren trugen nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei und schwächten den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ab.
5.2.5.
Inländischer Wettbewerb zwischen europäischen Herstellern
(116)
Der ausführende Hersteller behauptete, der inländische Wettbewerb habe die Unionspreise weiter gedrückt: einige Unionshersteller hätten den Anstieg der Herstellkosten in ihren Preisen für HWTP in vollem Umfang berücksichtigt, während andere Unionshersteller beschlossen hätten, die Preise niedrig zu halten, um Marktanteile zu gewinnen. Diese unterschiedlichen Strategien hätten die geringe Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union verstärkt.
(117)
Der ausführende Hersteller stützte dieses Vorbringen nicht mit Beweisen für wettbewerbswidrige Praktiken. Aus den Unterlagen ging nicht hervor, dass der Wettbewerb zwischen den Unionsherstellern unfair war. Ferner bedeutet der Wettbewerb zwischen Unionsherstellern Wettbewerb nicht, dass diese Hersteller nicht aufgrund der Preise der gedumpten Einfuhren dazu gezwungen waren, sich gegenseitig noch stärker zu unterbieten, als sie es bei fairem Wettbewerb getan hätten — und damit zu nicht rentablen Preisen zu verkaufen.
(118)
Unter den europäischen Herstellern verzeichneten die Unternehmen, die relativ spät kleinere Preiserhöhungen vornahmen, keinen Anstieg ihrer Marktanteile. Vielmehr gingen ihre Marktanteile wie bei den anderen Unionsherstellern während des gesamten Bezugszeitraums weiter zurück(15).
(119)
Daher trug der inländische Wettbewerb auf dem europäischen Markt nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei und schwächte den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ab.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(120)
In Würdigung dieser Sachlage gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus Korea erhebliche Auswirkungen auf die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hatten. Andere Faktoren — einzeln oder gemeinsam betrachtet — wie Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der Anstieg der Rohstoffpreise, die angebliche Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, die Nachfrage nach BPA-freien Waren zu decken sowie der angebliche inländische Wettbewerb zwischen den europäischen Herstellern wurden als Faktoren angesehen, die die durch die gedumpten Einfuhren aus Korea verursachte Schädigung nur noch verschlimmert haben, doch wurde vorläufig nicht festgestellt, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächen.
6.
INTERESSE DER UNION
(121)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
(122)
Die Kommission sandte Fragebogen an bekannte interessierte Parteien. Sie erhielt nur von zwei Einführern und fünf Verwendern Antworten, von denen nur ein Einführer und zwei Verwender den Fragebogen übermittelten.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(123)
Alle Mitglieder der ETPA unterstützten den Antrag. Von allen Nicht-ETPA-Mitgliedern war Ricoh Industrie France S.A.S. (im Folgenden „Ricoh” ) gemessen an den Verkaufsmengen das bedeutendste Unternehmen (nach Schätzungen des Antragstellers tätigte es rund 20 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union). Ricoh gab an, den Antrag zu unterstützen.
(124)
Der Verband der Europäischen Papierindustrie (im Folgenden „CEPI” ) nahm zu der Untersuchung Stellung und unterstützte sie uneingeschränkt mit der Begründung, dass Antidumpingmaßnahmen gegen koreanische Einfuhren zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für HWTP beitrügen und somit ein starkes Signal an Ausführer dahin gehend gesendet würde, dass sich die Europäische Union zu einem weltweiten freien Handel unter wettbewerbsfähigen und fairen Bedingungen bekenne.
(125)
Die Unionshersteller machten geltend, die Einführung von Maßnahmen könne Arbeitsplätze sichern, größere Investitionen fördern und zur Umkehrung der rückläufigen Rentabilität beitragen, die seit dem Eintritt des koreanischen Ausführers in den EU-Markt zu beobachten sei. Die Einführung von Maßnahmen würde wieder für faire Wettbewerbsbedingungen und ein faires Preisniveau auf dem Unionsmarkt sorgen und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union so weit verbessern, wie sie für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig als normal angesehen werde.
(126)
Die Kommission gelangt daher in dieser Phase der Untersuchung vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
6.2.
Interesse der unabhängigen Einführer
(127)
Eine Partei beantwortete den Fragebogen für Einführer. Diese Partei äußerte sich nicht dazu, ob sie der Einführung von Maßnahmen zustimmt oder nicht. Dieses Unternehmen bezog im UZ nur relativ wenig HWTP (zwischen 10 und 20 %) aus Korea und war in hohem Maße von den Lieferungen der Unionshersteller abhängig. Die — insgesamt und für Weiterverkäufe von eingeführtem HWTP — angegebenen Gewinnspannen bewegten sich in einer Größenordnung von mehr als 20 % des Umsatzes. Angesichts der soliden Gewinnspanne und des relativ geringen Anteils an aus Korea bezogenem HWTP sollten die Zölle keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die Lage dieses Einführers haben.
(128)
Daher war die Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung der Auffassung, dass die Antidumpingzölle auf HWTP die Interessen dieses unabhängigen Einführers nicht schädigen.
6.3.
Interesse der Verwender
(129)
Fünf Verwender meldeten sich bei der Kommission, und nur zwei von ihnen übermittelten detaillierte Informationen. Der erste der beiden sandte einen leeren Fragebogen zurück und wies auf Vertraulichkeit hin. Daher konnte die Kommission die möglichen Auswirkungen von Antidumpingzöllen auf die Lage dieses Verwenders nicht quantifizieren.
(130)
Der zweite Verwender brachte vor, dass die Unionshersteller während der ODB2-Krise ihre Preise erhöht hätten und nicht in der Lage gewesen seien, ausreichende Mengen zu liefern, weshalb er sich an den koreanischen Ausführer gewandt habe. Dieser Verwender legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass der Wirtschaftszweig der Union die angeforderten Mengen nicht liefern konnte; es scheint außerdem, dass dieser Verwender die Preiserhöhungen aufgrund der ODB2-Krise nicht akzeptierte und sich an den koreanischen Ausführer wandte, um günstigere Preise zu erhalten. Die Kommission stellte ferner fest, dass außergewöhnliche Ereignisse vorübergehender Natur wie die ODB2-Krise, die in der Vergangenheit eingetreten sind und deren erneutes Auftreten in der Zukunft während der Geltungsdauer der Maßnahmen nicht belegbar ist, nicht die Notwendigkeit aufwiegen können, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(131)
Keiner dieser beiden Verwender legte ausreichende nachprüfbare Informationen vor, die es der Kommission ermöglichen würden, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Situation objektiv zu analysieren. Beide kamen insbesondere der Aufforderung der Kommission nicht nach, ihre Gewinnspannen anzugeben, um der Kommission die Quantifizierung der möglichen Auswirkungen von Antidumpingzöllen auf ihre Leistung zu ermöglichen.
(132)
Drei Verwender brachten vor, dass der koreanische Ausführer im Gegensatz zu den europäischen Herstellern in der Lage gewesen sei, erschwingliches BPA-freies Thermopapier bereitzustellen. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass dieses Vorbringen, wie in den Erwägungsgründen 111 bis 115 erläutert, unbegründet ist. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Unionshersteller nicht über ausreichend BPA-freie Waren verfügten oder nicht in der Lage waren, diese zu liefern. Wie die Untersuchung der Kommission ergab, stellten die meisten europäischen Hersteller bereits seit über 20 Jahren BPA-freie Waren her.
(133)
Drei Verwender lehnten die mögliche Einführung von Maßnahmen mit der Begründung ab, dass der ausführende Hersteller ein stabiles Angebot gewährleiste und ein wichtiger Lieferant auf dem Unionsmarkt sei. Keines dieser drei Unternehmen legte Beweise zur Untermauerung seiner Behauptungen vor. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 6 %, und der Wirtschaftszweig der Union verfügt über erhebliche Kapazitätsreserven. Darüber hinaus war der Wirtschaftszweig der Union‚ wie in den Erwägungsgründen 111 bis 115 erläutert, im Bezugszeitraum trotz schwieriger Marktbedingungen stets in der Lage, sowohl BPA-freies als auch BPA-haltiges Thermopapier zu liefern.
(134)
Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Auswirkungen einer möglichen Einführung von Zöllen auf die Verwender die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht überwiegen. Keiner der Verwender legte zuverlässige Informationen vor, anhand deren die Kommission beurteilen kann, ob die Einführung von Zöllen (wenn überhaupt) erhebliche Auswirkungen auf sie hätte.
6.4.
Interessen anderer interessierter Parteien
(135)
Der koreanische Ausführer und die koreanische Regierung brachten vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen die Abnehmer in der Union daran hindere, Zugang zu erschwinglichem BPA-freiem HWTP zu erhalten. Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass diese Behauptung unbegründet ist.
(136)
Erstens weist der Wirtschaftszweig der Union ausreichende Kapazitäten auf, um sowohl der Nachfrage nach BPA-freien Waren gerecht zu werden, als auch seine Produktion vollständig von BPA-haltigem zu BPA-freiem HWTP umzustellen. Zweitens stiegen die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum erheblich an, sodass ein ausreichend großer Lagerbestand zur Verfügung stand, um sofort mit der Belieferung des Wirtschaftszweigs der Union zu beginnen. Drittens werden die Abnehmer durch Antidumpingzölle nicht daran gehindert, HWTP außerhalb der Union zu beziehen. Weitere Bezugsquellen stehen zur Verfügung (siehe Tabelle 11 — Einfuhren aus anderen Drittländern). Abnehmer sind somit in der Lage, alternative Bezugsquellen zu wettbewerbsfähigen und fairen Preisen zu finden.
(137)
Der koreanische Ausführer und die koreanische Regierung brachten vor, die Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus Korea würden die europäischen Verwender von HWTP ernstlich beeinträchtigen, wenn es erneut zu einem Rohstoffmangel käme. Die Kommission erinnerte daran, dass Antidumpingmaßnahmen die Wiederherstellung eines fairen und wirksamen Wettbewerbs zwischen allen Akteuren bewirken sollen, dass der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitäten verfügt (siehe Erwägungsgründe 65 und 66) und dass keiner der Verwender, die sich gemeldet haben, Informationen vorgelegt hat, aufgrund derer die Kommission dieses Vorbringen prüfen könnte.
(138)
Der koreanische Ausführer und die koreanische Regierung argumentierten unter Hinweis auf das 2015 in Kraft getretene Freihandelsabkommen Korea-EU, dass die Einführung von Antidumpingzöllen die Handelsbeziehungen zwischen der Union und Korea beeinträchtige. Die Kommission merkte an, dass dies keine Erwägung ist, die im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses nach Artikel 21 der Grundverordnung behandelt werden kann. In jedem Fall erinnerte die Kommission daran, dass beide Parteien im Rahmen des Freihandelsabkommens Korea-EU vereinbarten, dass handelspolitischen Schutzinstrumente uneingeschränkt anwendbar bleiben, und führt zudem aus, dass dieses Verfahren seinen Ursprung im Verhalten der koreanischen ausführenden Hersteller hat. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
6.5.
Schlussfolgerung zum Interesse der Union
(139)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den HWTP-Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land einzuführen.
7.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(140)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
7.1.
Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)
(141)
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.
(142)
Die Schädigung würde dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten — einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle, deren Vertragspartei die Union ist, sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen — zu decken und einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne” ) zu erzielen.
(143)
In Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung ist die Mindestzielgewinnspanne auf 6 % festgelegt. In Übereinstimmung mit diesem Artikel muss die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne Faktoren wie die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus Korea, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität und das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau berücksichtigen.
(144)
Die Untersuchung ergab, dass die tatsächliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2016, d. h. vor dem starken Anstieg der Einfuhren aus Korea, 8 bis 11 % betrug.
(145)
Zwei der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller machten nicht getätigte Investitionen geltend. Die Kommission prüfte dieses Vorbringen gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung. Da die betroffenen Unternehmen jedoch nicht in der Lage waren, Beweisunterlagen für dieses Vorbringen vorzulegen, wurde es vorläufig abgelehnt.
(146)
Angesichts dessen beschloss die Kommission, die vom Wirtschaftszweig im Jahr 2016 erzielte Gewinnspanne als Zielgewinnspanne heranzuziehen. Diese Zielgewinnspanne wurde zu den tatsächlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union hinzugerechnet, um den nicht schädigenden Preis zu ermitteln.
(147)
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung bewertete die Kommission die künftigen Kosten, die dem Wirtschaftszweig der Union aufgrund multilateraler Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, deren Vertragspartei die Union ist, während der Geltungsdauer der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung entstehen werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise ermittelte die Kommission zusätzliche Kosten in einer Größenordnung zwischen 6 und 10 EUR pro Tonne, die zu dem nicht schädigenden Preis hinzugerechnet wurden.
(148)
Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in dem betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Die sich daraus ergebende Zielpreisunterbietungsspanne wurde vorläufig auf 22,5 % festgesetzt.
(149)
Aus den in Erwägungsgrund 45 dargelegten Gründen gilt dieselbe Zielpreisunterbietungsspanne gegebenenfalls auch für alle anderen ausführenden Hersteller.
7.2.
Vorläufige Maßnahmen
(150)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(151)
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter schwergewichtiger Thermopapiere mit Ursprung in der Republik Korea eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspanne mit der Dumpingspanne. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden, d. h. in Höhe der Dumpingspanne.
(152)
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, gelten:
(153)
Wie auch in Erwägungsgrund 45 erläutert, ist der Grad der Mitarbeit in diesem Fall hoch, da die Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers die im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Der residuale Antidumpingzoll wird daher in Höhe des Antidumpingzolls des mitarbeitenden Unternehmens festgesetzt.
(154)
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Sie spiegeln daher die im Rahmen dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Korea, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen.
(155)
Ein Unternehmen kann die Anwendung des unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes beantragen, falls es nachträglich seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(16). Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(156)
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
8.
INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(157)
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden über die Website der GD HANDEL auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie gesondert unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.
(158)
Es gingen Stellungnahmen der Hansol group und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ein. Die Kommission berücksichtigte die Stellungnahmen, die sich nach ihrer Auffassung auf Schreibfehler bezogen, und berichtigte die Spannen dementsprechend.
9.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(159)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb von 15 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen und/oder innerhalb von fünf Tagen eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(160)
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. C 342 vom 10.10.2019, S. 8).

(3)

Die Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der Union werden in dieser Verordnung in Form von Spannen angegeben, da die Gefahr besteht, dass ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen Rückschlüsse auf die Daten seiner Konkurrenten zieht, insbesondere angesichts der Tatsache, dass zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen seit dem 29. März 2019 miteinander verbunden sind und seit dem 6. August 2019 innerhalb einer Unternehmensgruppe tätig sind. Die Daten des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers werden in Spannen angegeben, da es sich um das einzige Unternehmen handelt, das an der Untersuchung mitarbeitete.

(4)

Verordnung (EU) 2016/2235 der Kommission vom 12. Dezember 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Bisphenol A (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 3).

(5)

Die genaue Zahl wird nicht angegeben, da es sich um unternehmensspezifische Daten handelt.

(6)

Siehe z. B. Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. März 2015 in der Rechtssache T-466/12, RFA International, LP gegen Europäische Kommission, Rn. 68.

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 114 vom 3.5.2017, S. 3), Erwägungsgrund 91.

(8)

Schätzungen des Antragstellers.

(9)

ODB2 wird je nach Zusammensetzung der verwendeten Beschichtung in unterschiedlichen Mengen verwendet.

(10)

Quelle: Untersuchung der Kommission.

(11)

Die Preise nahmen um 14 % zu, die Herstellkosten dagegen um 23 % (Tabelle 7).

(12)

Antidumpingmaßnahmen gelten derzeit für Einfuhren von LWTP aus Korea, wodurch erneut gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen wurden.

(13)

Quelle: Untersuchungsergebnisse des Antragstellers und der Kommission.

(14)

BPA-haltiges Papier ist kostengünstiger in der Herstellung und daher in der Regel auch kostengünstiger als Papier, das andere Entwickler enthält.

(15)

Quelle: Untersuchung des Antragstellers und der Kommission.

(16)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

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